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Februar 2010

MM-PLUS-02-2010

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Steuerentlastungen sind in Kraft

Nach zähen Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht, dass bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss:

  • Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden.

  • Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Alle Wirtschaftsgüter, die in diesem Sammelposten erfasst werden, sind über 5 Jahre abzuschreiben. Wirtschaftsgüter bis zu 150 EUR sind sofort abzuschreiben.

Bei den Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.

Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Der Regelsteuersatz von 19 % ist hingegen anzuwenden, wenn die Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote.

Infolge der zahlreichen Abgrenzungsprobleme hat die Bundesregierung ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung angekündigt.

Erbschaft und Schenkungsteuer

Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.

Die Bedingungen für die steuerbegünstigte Unternehmensnachfolge wurden entschärft:

  • Einerseits wurden die Zeiträume, in denen das Unternehmen fortgeführt werden muss, bei der Regelverschonung (Steuerbefreiung zu 85 %) von sieben auf fünf Jahre und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von zehn auf sieben Jahre reduziert.

  • Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von 1.000 % auf 700 %. Die Lohnsummenregelung gilt nur noch bei mehr als 20 Beschäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern.

Diese Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend.

Gewerbesteuer

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

Bei Kapitalgesellschaften wurde die Vorschrift zum Verlustabzug, wonach Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden können, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %) entschärft:

  • Verluste bleiben erhalten, sofern das Unternehmen qualifiziert saniert wird. Die ehemals befristete Sanierungsklausel gilt demnach über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt weiter.

  • Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.

  • Darüber hinaus wurde eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Zinsschranke

Übersteigen bei einem Unternehmen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, kann die Zinsschranke zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, sind die Zinsaufwendungen nicht mehr uneingeschränkt abzugsfähig.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Vorschrift weiter entschärft. So wurde z.B. die Freigrenze, die durch das Bürgerentlastungsgesetz zeitlich befristet von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht wurde, dauerhaft angehoben. Dies bedeutet: Beträgt der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen nicht mehr als 3 Mio. EUR, ist die Zinsschranke nicht anzuwenden. Bei dieser Größenordnung wird die Zinsschranke in der Praxis wohl nur selten eine Rolle spielen (Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009, BGBl I 09, 3950).

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Abgabefristen: Steuererklärungen 2009

Für das Jahr 2009 sind die Steuererklärungen bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei der Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2010. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.2011 verlängert werden. Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur bei besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung.

Die Fristverlängerung gilt nicht für die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2009 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.

Das Finanzamt kann wie bisher auf die vorzeitige Einreichung der Steuererklärungen bestehen, u.a. dann, wenn hohe Nachzahlungen erwartet werden. Die vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung kann aber nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann, so das Finanzgericht Sachsen.

Hinweis: Für die Einkommensteuererklärung 2009 gibt es ein neues Formular: die Anlage Vorsorgeaufwand. In ihr müssen alle Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (z.B. Krankenkassenbeiträge) und zu Altersvorsorgebeiträgen (z.B. Riester-Rente) eingetragen werden. Bisher wurden diese Angaben im Mantelbogen, in der Anlage N bzw. in der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben) gemacht. Die Anlage AV gibt es ab 2009 nicht mehr (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen; FG Sachsen vom 20.5.2009, Az. 4 K 1352/08).

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Vermieter

Schönheitsreparaturen: Wertung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Konsequenz: Die Aufwendungen können nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.

Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen als Erhaltungsarbeiten in diesem Sinne gelten, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken) darunterfallen.

In seiner ersten Entscheidung zum Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass er diese Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden Regelung würde es nämlich widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden.

Hinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also - sofern das möglich ist - in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er darauf achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen (BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 20/08).

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Mieteinnahmen: Bei Überlassung eines Antennenstandorts

Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar. Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die steuerliche Wesensart der Einnahmen. Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung erhalten.

Hinweis: Die Auffassung des Finanzgerichts Saarland entspricht auch der Meinung des Bundesgerichtshof, der die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage als Vermietung betrachtet (FG Saarland vom 20.10.2009, Az. 2 K 1260/07; BGH-Urteil vom 2.11.2005, Az. VIII ZR 310/04).

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Kapitalanleger

Betriebliche Altersvorsorge: Keine Steuerbefreiung bei begünstigten Dritten

Wird den Arbeitnehmern in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Die negative Folge: Eine Steuerfreiheit kommt nicht in Betracht. Vielmehr stellen die Zahlungen des Arbeitgebers zur arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Hinweis: Erlaubt ist lediglich, den (früheren) Ehegatten, die Kinder, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hat oder den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen (FG Rheinland-Pfalz vom 1.10.2008, Az. 1 K 1454/05, Revision unter Az. VI R 39/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanzierung: Pfandrückstellung und -forderung gleichen sich aus

Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs. Der Händler ist grundsätzlich nicht berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

Im Urteilsfall bildete ein Getränkehändler für die Pfandgelder, die er an seine Kunden zurückzahlen muss, eine Rückstellung. Eine dementsprechende Forderung gegenüber den Getränkeherstellern wurde nicht aktiviert. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern pochte auf eine Forderungsaktivierung, deren Höhe sich nach der Rückstellung richten müsse. Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts und beurteilte den Sachverhalt unabhängig davon, wer Eigentümer des Leergutes ist. Vielmehr will der Bundesfinanzhof die Ansprüche gegen die Getränkelieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden im Ergebnis saldiert wissen.

Hinweis: Muss der Händler befürchten, vom Hersteller auf Schadenersatz wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, kommt hierfür kein Abschlag bei der Forderung in Betracht, sondern eine Rückstellung wegen einer Schadenersatzverpflichtung. Diese kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehung gestört ist und eine Inanspruchnahme droht. Dies ist aber nur bei besonderen Umständen gegeben (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 36/07).

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BilMoG: Verordnung zur Abzinsung von Rückstellungen verkündet

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die Abzinsungszinssätze von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden. Diese Rückstellungsabzinsungsverordnung wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Deutsche Bundesbank ermittelt den durchschnittlichen Marktzinssatz für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren und gibt diesen monatlich auf ihrer Homepage (http://www.bundesbank.de/) bekannt. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden.

Beispiel: Macht ein Unternehmen z.B. bei den Pensionsrückstellungen von der gesetzlich eingeräumten Erleichterung Gebrauch, pauschal auf eine Restlaufzeit von 15 Jahren abzustellen, ergibt sich nach dem Stand vom 31.10.2009 ein Abzinsungszinssatz von 5,26 %.

Hinweis: Die Vorschriften des BilMoG sind erstmals für das Geschäftsjahr 2010 verbindlich anzuwenden. Für das Geschäftsjahr 2009 besteht ein Wahlrecht (Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen (Rückstellungsabzinsungsverordnung) vom 18.11.2009, BGBl I 09, 3790).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Insolvenz: Verhaltensanforderungen an den Geschäftsführer

Bei einer (drohenden) Insolvenz der GmbH gerät der Geschäftsführer schnell in verschiedene Pflichtenkollisionen. Wie er sich bei der Pflichtenkollision zwischen Massesicherungspflicht und Verpflichtung zur Abführung von Sozial- und Steuerabgaben zu verhalten hat, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Führt der Geschäftsführer bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer ab, handelt er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Nach Ansicht der Richter ist er damit der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig (OLG Frankfurt a.M. vom 15.7.2009, Az. 4 U 298/08).

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Gesellschafterversammlung: Zur unwirksamen Geschäftsführerentlastung

Die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einer GmbH ist treuwidrig, wenn sie zu einem Zeitpunkt erzwungen wird, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren haben, aber noch nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde.

So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der kurzfristig eine Beschlussfassung zu seiner Entlastung anstrebte, als kundbar wurde, dass er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte. Diese Vorgehensweise missbilligte der Bundesgerichtshof und erklärte die Entlastung für unwirksam. Sie habe nur dazu gedient, den Geschäftsführer aus der Verantwortung für sein Verhalten zu nehmen und eine weitere Untersuchung zu verhindern (BGH-Urteil vom 4.5.2009, Az. II ZR 169/07).

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Umsatzsteuerzahler

Voranmeldungen: Elektronische Abgabe grundsätzlich verpflichtend

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind.

Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang, noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen dazu, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.

Die Voraussetzungen, wonach das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann, wurden mit Wirkung ab 2009 neu gefasst. Hiernach wird nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen abgestellt. Vielmehr kommt eine Papierabgabe in Betracht, wenn die technischen Möglichkeiten nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand zu realisieren sind.

Hinweis: Da die Revision anhängig ist, kann in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Niedersachsen vom 20.10.2009, Az. 5 K 149/05, Revision unter Az. XI R 33/09).

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Vorsteuer: Aufteilung bei gemischt genutzten Immobilien

Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet. Für diese Flächennutzung hatte ein benachbarter Apotheker einen Zuschuss geleistet. Dieser unterliegt zwar der Umsatzsteuer, ist aber bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen zur Errichtung des Anbaus und den Zahlungen des Apothekers fehlt. Demzufolge kann die Vorsteuer aus dem Hausbau nur im Verhältnis der steuerpflichtigen und -freien Vermietungsumsätze aufgeteilt werden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof betont in diesem Urteil erneut, dass die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung darstellt. Nach der Gesetzesvorschrift ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien seit 2004 jedoch grundsätzlich nach der Nutzfläche aufzuteilen, obwohl nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Umsatzschlüssel die Regel ist. Das FG Niedersachsen hält den faktischen Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel für europarechtswidrig, sodass sich Unternehmer auf das günstigere EU-Recht berufen können. Hiergegen hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (BFH-Urteil vom 15.10.2009, Az. XI R 82/07; FG Niedersachsen vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06, Revision unter V R 19/09).

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Arbeitgeber

Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert

Auch 2010 gibt es eine Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit 2010 beginnen, gilt eine neue Bezugsfrist von 18 Monaten. Ohne die Neuregelung würde die Bezugsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung lediglich maximal sechs Monate betragen. Für Betriebe, die mit der Kurzarbeit schon 2009 begonnen haben, gilt eine Bezugsfrist von 24 Monaten.

Hinweis: Hiervon unberührt bleibt es bei den besonderen Erleichterungen der Kurzarbeit durch die Konjunkturmaßnahmen der Bundesregierung, so z.B. die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2010 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.12.2009: „Das ändert sich im neuen Jahr“).

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Mitarbeiterbeteiligungen: BMF erläutert wichtige Details

Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 einen neuen Freibetrag von 360 EUR. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert u.a. die folgenden Details:

  • Begünstigt sind Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, wobei das Beteiligungsangebot allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.

  • Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Aktienoptionen sind nicht begünstigt.

  • Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren (z.B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies gilt aber nur, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.

  • Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.

  • Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Zuzahlungspreis der Arbeitnehmer. Als Zuflusszeitpunkt gilt der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was bei Aktien der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ist.

  • Muss der Arbeitnehmer einen höheren Kaufpreis als z.B. den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies nicht zu negativem Arbeitslohn. Dies gilt auch für Kursrückgänge nach dem Zuflusszeitpunkt (BMF-Schreiben vom 8.12.2009, Az. IV C 5 - S 2347/09/10002).

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Arbeitnehmer

Regelmäßige Arbeitsstätten: Zuständigkeit für mehrere Niederlassungen

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts München auch dann, wenn die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.

Für das Merkmal der Nachhaltigkeit ist es unerheblich, dass die Arbeitsstätten nicht immer in demselben zeitlichen Umfang aufgesucht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer bei jeder ihm zugeordneten Filiale fortdauernd immer wieder vor Ort sein muss.

Hinweis: Somit kommt für die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und für die Heimfahrt von der zuletzt aufgesuchten Niederlassung lediglich die Entfernungspauschale zum Ansatz. Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können jedoch nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden (FG München vom 18.8.2009, Az. 2 K 4031/06).

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Doppelte Haushaltsführung: BMF erkennt private Wegverlegungsfälle an

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.

Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Ferner stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.

Hinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso wenig eine Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.

Umzugskosten

Wird der Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegt, ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:

  • Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem steuerlichen Abzugsverbot, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.

  • Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.

  • Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in Betracht.

Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat; die Dauer eines unmittelbar vor der Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen.

Hinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (BMF-Schreiben vom 10.12.2009, Az. IV C 5 - S 2352/0; FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007, Az. 4 K 230/06, Revision unter Az. VI R 10/08, Az. 4 K 300/06, Revision unter Az. VI R 11/08).

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Abschließende Hinweise

Kinderbetreuungskosten: Beschränkter Abzug ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden - allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Sachsen vom 19.8.2009, Az. 2 K 1038/09, Revision unter Az. III R 67/09).

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Kfz-Steuer: Nachrüsten mit Partikelfiltern soll auch 2010 gefördert werden

Die Bundesregierung will die Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelfiltern auch 2010 fördern. Das ist im Haushaltsentwurf für 2010 vorgesehen. Darüber hinaus soll die Förderung auch auf leichte Nutzfahrzeuge erweitert werden. Das Förderprogramm für das Jahr 2010 kann allerdings erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 starten. Das Bundesumweltministerium strebt an, dass dann rückwirkend auch Nachrüstungen gefördert werden, die bereits von Beginn des neuen Jahres an vorgenommen wurden.

Im Rahmen des Förderprogramms 2009 wurde die Nachrüstung mit einem Partikelfilter mit 330 EUR direkt bezuschusst. Insoweit können aber nur Nachrüstungen berücksichtigt werden, die bis zum 31.12.2009 erfolgten. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Nachrüstung, die Förderanträge selbst können bis zum 15.2.2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Hinweis: Wurden von Anfang bis Mitte 2009 noch weniger als 6.000 Pkw pro Monat nachgerüstet, so hat sich diese Zahl nach der Umstellung der Förderung auf einen direkten Zuschuss ab dem 1.8.2009 fast vervierfacht. Nachgerüstete Diesel-Pkw erhalten eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in die bereits in vielen Städten eingerichteten Umweltzonen einfahren (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Mitteilung vom 16.12.2009).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Februar 2010

Im Monat Februar 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2010.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2010.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.2.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.2.2010.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 15.2.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 12.2.2010.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 16.8.2010 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2010 und am 16.8.2010 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1.7.2010 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.2.2010 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2010 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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AKT-02-2010

Inhaltsverzeichnis:

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Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Steuerentlastungen sind in Kraft

Nach zähen Kompensations-Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:

Seit 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.

Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Folgende Neuregelungen sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten:

  • Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.

  • Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge wurden entschärft. Zum einen wurden die alternativen Wohlverhaltenszeiträume von sieben und zehn Jahren auf fünf und sieben Jahre reduziert. Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der 100-prozentigen Steuerfreistellung von bisher 1.000 % auf 700 %. Ferner gilt die Lohnsummenregelung nur noch bei mehr als 20 Beschäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern. Die Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend. Die ursprüngliche Absicht, die geänderten Vorschriften erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht, wurde somit nicht umgesetzt.

Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.

Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Sollten die Leistungen allerdings nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Das BMF hat für 2010 ein Anwendungsschreiben zur Neuregelung angekündigt.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 hergestellt, angeschafft oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden. Sofern Wirtschaftsgüter über 150 EUR sofort abgeschrieben werden, sind sie in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Das Wahlrecht muss bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Bei den Überschusseinkünften ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.

Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen

  • Die Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird entschärft, indem die ehemals zeitlich befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt gilt.

  • Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.

  • Darüber hinaus wurde in § 8c KStG eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

  • Der neue § 8c Abs. 1 KStG ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden.

Lockerung der Zinsschranke

  • Bei der Zinsschranke gilt die vormals zeitlich befristete höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR über 2009 hinaus ohne zeitliche Beschränkung fort.

  • Die Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in den Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen für die Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der Vortrag des EBITDA gilt rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt.

  • Bei der Escape-Klausel wurde der Toleranzbereich für die Eigenkapital-Abweichung eines konzernangehörigen Unternehmens von der Eigenkapitalquote im Konzern um 1 % auf nunmehr 2 % erhöht.

Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen werden über § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Begünstigt sind Vorgänge i.S. des Umwandlungsgesetzes, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die geänderten Vorschriften sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden. Die Neuregelungen finden hingegen keine Anwendung, wenn ein im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird.

Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt rückwirkend ab dem 1.1.2009 in Kraft. Dies führt dazu, dass Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend als Einzelanlagen vergütet werden.

Fundstelle:

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.09, BGBl I 09, 3950

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§ 3 EStG - Lohnsteuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen ab 2009

Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 den neuen Freibetrag von 360 EUR nach § 3 Nr. 39 EStG. In seinem Anwendungserlass erläutert das BMF u.a. die folgenden Details:

  • Begünstigt sind nur Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

  • Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Nicht begünstigt sind Aktienoptionen. Ferner sind von der Vergünstigung inländische und ausländische Investmentanteile ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen i.S. des § 90 Investmentgesetz handelt.

  • Das Beteiligungsangebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.

  • Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei einzelnen Arbeitnehmern differenzieren (z.B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies gilt aber nur, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.

  • Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.

  • Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung und dem Zuzahlungspreis der Arbeitnehmer.

  • Die Pauschalbesteuerung des § 37b EStG ist für Mitarbeiterbeteiligungen ausgeschlossen. Vorteile über 360 EUR müssen daher grundsätzlich individuell besteuert werden.

  • Als Zuflusszeitpunkt gilt der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, was bei Aktien der Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers ist.

  • Muss der Arbeitnehmer einen höheren Kaufpreis als beispielsweise den Kurswert der Vermögensbeteiligung zahlen, führt dies nicht zu einem negativen Arbeitslohn. Entsprechendes gilt für Kursrückgänge nach dem Zuflusszeitpunkt.

Fundstelle:

BMF 8.12.09, IV C 5 - S 2347/09/10002

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§§ 4, 9 EStG - BMF zur doppelten Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht (s. AStW 09, 446). Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.

Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Ferner stellt das BMF klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.

Praxishinweis: Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso keine Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.

Handelt es sich um ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen gesondert zu beurteilen und nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen abziehbar.

Bei der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:

  • Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.

  • Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.

  • Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie gemäß R 9.11 Abs. 9 LStR nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in Betracht.

Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat.

Praxishinweis: Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. Über einen Einspruch hat die Verwaltung entsprechende Fälle ruhend zu stellen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.

Fundstellen:

BMF 10.12.09, IV C 5 - S 2352/0

BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06

FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, Revision unter VI R 10/08; 4 K 300/06, Revision unter VI R 11/08

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§§ 4f, 9c EStG - Beschränkter Abzug für die Kinderbetreuung ist zulässig

Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.

Nach einem Urteil des FG Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.

In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne dabei gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass die zwangsläufigen Aufwendungen für die Kinderbetreuung in realitätsgerechter Höhe vom ersten Euro an steuerlich berücksichtigt werden müssen, Rechnung getragen.

Praxishinweise: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dem Bundesverfassungsgericht liegen zwei Verfahren zu der Frage vor, ob Kinderbetreuungskosten auch vor 2006 Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Verfahrensausgang wird wahrscheinlich auch Einfluss auf die seit 2006 geltende Neuregelung haben.

Fundstellen:

FG Sachsen 19.8.09, 2 K 1038/09, Revision unter III R 67/09

BFH 29.5.08, III R 108/07, beim BVerfG unter 2 BvR 2064/08; 12.4.07, VI R 42/03, beim BVerfG unter 2 BvR 1270/07

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§ 5 EStG - Zur bilanziellen Behandlung von Pfandgeldern

Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen BFH-Urteils. Der Händler ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

Im Urteilsfall bildete ein Getränkehändler für die Pfandgelder, die er an seine Kunden zurückzahlen muss, eine Rückstellung. Eine dementsprechende Forderung gegenüber den Getränkeherstellern wurde hingegen nicht aktiviert. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern pochte auf eine Forderungsaktivierung, deren Höhe sich nach der Rückstellung richten müsse. Gegen diese Auffassung klagte der Getränkehändler erfolgreich vor dem Finanzgericht.

Der BFH folgte demgegenüber der Rechtsauffassung des Finanzamts und beurteilte den Sachverhalt unabhängig davon, wer Eigentümer des Leergutes ist. Vielmehr will der BFH die Ansprüche gegen die Getränkelieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden im Ergebnis saldiert wissen.

Muss der Händler befürchten, vom Hersteller auf Schadenersatz wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, kommt hierfür kein Abschlag bei der Forderung in Betracht, sondern eine Rückstellung wegen der Schadenersatzverpflichtung. Diese kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehung gestört ist und eine Inanspruchnahme droht. Hiervon ist aber nur aufgrund besonderer Umstände auszugehen.

Fundstellen:

BFH 6.10.09, I R 36/07

BFH 25.4.06, VIII R 40/04, BStBl II 06, 749

BMF 13.6.05, IV B 2 - S 2137 - 30/05, BStBl I 05, 715

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§ 6 EStG - Auch eigenkapitalersetzende Darlehen sind abzuzinsen

Unverzinste Gesellschafterdarlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH auch dann, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben und für unbestimmte Zeit gewährt werden.

Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalles ergibt. Diese Sichtweise hatte der BFH bereits für die Berechnung nach § 12 BewG aufgestellt.

Der BFH machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot auch bei Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter gilt. Der Aufschub der Rückzahlungspflicht mindert die Belastung des Darlehensnehmers nämlich nicht anders als beim Kredit von einem Dritten. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt. Obwohl unentgeltliche Leistungen des Gesellschafters in der Regel nicht unmittelbar gewinnwirksam werden, darf der Gesetzgeber zunächst eine Erhöhung des GmbH-Gewinns vornehmen. Die Abzinsung dient vielmehr der Verteilung des Zinsaufwands nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Zuordnung.

Fundstellen:

BFH 6.10.09, I R 4/08

BFH 7.4.05, IV R 24/03, BStBl II 05, 598

BMF 26.5.05, IV B 2 - S 2175 - 7/05, BStBl I 05, 699

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§ 8 EStG - Rabattfreibetrag kommt auch bei Abgabe fremder Ware in Betracht

Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG kann beim verbilligten Personalverkauf nur für Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, die der Arbeitgeber für den allgemeinen Geschäftsverkehr herstellt, vertreibt oder erbringt. Der Arbeitgeber stellt die Waren i.S. der Vorschrift aber nicht nur dann her, wenn er sie selbst produziert oder nach seinen Vorgaben von Dritten fertigen lässt.

Nach einem neuen Urteil des BFH reicht es aus, wenn der Arbeitgeber vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. Entscheidend ist dabei, dass ihm der Herstellungsprozess in einem solchen Umfang zugerechnet werden kann, dass die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint. Der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR kann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber die Waren nach seinen Vorgaben und Plänen produzieren lässt und beispielsweise für die Materialbeschaffung und die Logistik zuständig ist. Das umfasst sämtliche strategischen Aufgaben im technischen Bereich und damit die wesentlichen Herstellungsaspekte.

Praxishinweis: Der Urteilstenor hat insbesondere praktische Auswirkungen für konzernangehörige Arbeitgeber. Die aktuelle Rechtsprechung führt nämlich zu einer größeren Anwendungsmöglichkeit des § 8 Abs. 3 EStG, der grundsätzlich Vorteile von Dritten als sogenannten überbetrieblichen Belegschaftshandel ausschließt. Welchen genauen Umfang die Beiträge zur Produktion, zum Handel oder zur Erbringung von Dienstleistungen aufweisen müssen, wird aus dem Urteil allerdings nicht ersichtlich.

Fundstellen:

BFH 1.10.09, VI R 22/07

BFH 28.8.02, VI R 88/99, BStBl II 03, 154

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§ 8 EStG - Berechnung des Jahreswagenrabatts auf verminderter Grundlage

Der BFH hatte festgestellt, dass die Berechnung des geldwerten Vorteils aus dem Personalrabatt auf Jahreswagen nicht auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers vorgenommen werden kann. Vielmehr ist der sogenannte Hauspreis zugrunde zu legen, den der Händler seinen Kunden ohnehin gewährt (s. AStW 09, 661). Dies wendet die Verwaltung ab 2009 an, indem der tatsächliche Angebotspreis anstelle des empfohlenen Preises angesetzt werden kann. Aus Vereinfachungsgründen darf bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils 80 % der durchschnittlich gewährten Rabatte der vergangenen drei Monate vom empfohlenen Preis abgezogen werden. Bislang waren es lediglich 50 %.

Anders als bisher fließen jetzt neben Barrabatten auch Preisnachlässe in anderer Form in die Ermittlung ein, zum Beispiel kostenlose Zugabe von Zubehör, Inspektionen ohne Berechnung oder eine überhöhte Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen. Voraussetzung ist aber, dass diese indirekten Rabatte in den Verkaufsunterlagen des Herstellers oder Händlers nachvollziehbar dokumentiert sind. Sofern es eine günstige Finanzierung gibt, bleibt dieser Zinsvorteil bei der Berechnung des Preisnachlasses unberücksichtigt. Bei neuen Modellen darf in den ersten drei Monaten nach Markteinführung pauschal ein Rabatt von 6 % angesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Ermittlung des geldwerten Vorteils als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Der Bewertungsabschlag von 4 % sowie der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR gemäß § 8 Abs. 3 EStG sind zusätzlich zu berücksichtigen. Da sich diese Abzüge auf Basis einer deutlich geringeren Bemessungsgrundlage auswirken, dürfte es in der Praxis oftmals nicht mehr zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil kommen.

Fundstellen:

BMF 18.12.09, IV C 5 - S 2334/09/10006

BFH 17.6.09, VI R 18/07

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§ 9 EStG - Regelmäßige Arbeitsstätten bei Zuständigkeit für mehrere Niederlassungen

Erstreckt sich die Zuständigkeit eines Gebietsmanagers auf mehrere Niederlassungen des Arbeitgebers, sind die einzelnen Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Das gilt nach einem Urteil des FG München auch dann, wenn die Orte in unregelmäßigen Zeitabständen, aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden.

Für das Merkmal der Nachhaltigkeit ist es unerheblich, dass die Arbeitsstätten nicht immer in demselben zeitlichen Umfang aufgesucht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer bei jeder ihm zugeordneten Filiale fortdauernd immer wieder vor Ort sein muss. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt insoweit nicht vor.

Somit kommt für die Fahrt von der Wohnung zur ersten am Arbeitstag aufgesuchten Filiale und für die Heimfahrt von der zuletzt aufgesuchten Niederlassung lediglich die Entfernungspauschale zum Ansatz. Zwar muss der Arbeitnehmer aufgrund des räumlich ausgedehnten Tätigkeitsbereichs ähnlich beweglich sein wie bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Dennoch hat der Gesetzgeber keine entsprechende Differenzierung vorgenommen, sondern den Werbungskostenabzug bei einer vorhandenen regelmäßigen Arbeitsstätte pauschaliert geregelt.

Hinweis: Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können nach Dienstreisegrundsätzen geltend gemacht werden.

Fundstellen:

FG München 18.8.09, 2 K 4031/06

BFH 18.12.08, VI R 39/07; 18.10.07, VI R 57/06, BFH/NV 08, 283; 11.5.05, VI R 15/04, BStBl II 05, 788

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§ 9 EStG - Fortbildungsreisen ins Ausland

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausländische Bildungsreisen sind zwei aktuelle FG-Entscheidungen von Bedeutung.

Spanisch-Sprachkurs in Mexiko ist steuerlich begünstigt

Im Urteilsfall ging es um einen Steward bei einer Fluglinie, dessen beruflicher Aufstieg neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraussetzte. Die Spanisch-Fortbildung wurde von einer anerkannten Sprachschule in Mexiko durchgeführt. Flugkosten zu der Fortbildungsstätte fielen nicht an.

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Aufwendungen für den Spanisch-Sprachkurs in Mexiko Werbungskosten darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und private Interessen in den Hintergrund treten. Positiv wurde beurteilt, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand.

Der Werbungskostenabzug kann nicht allein deshalb versagt werden, weil ein Sprachkurs im Ausland stattfindet. Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung kann bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nämlich nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dass die Fortbildung im Urteilsfall nicht in der EU stattfand, war insoweit unerheblich, da die Kosten in Mexiko vergleichsweise gering waren und keine Flugkosten anfielen. Ferner stellten die Richter klar, dass man eine Sprache am Besten in dem Land erlernen kann, in dem sie auch gesprochen wird.

Staatspolitische Bildungsreisen sind nicht begünstigt

Staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten stellen nach einem Urteil des FG Saarland selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn hierfür Sonderurlaub gewährt wurde. Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Zollbeamtin u.a. an einem Seminar in Südtirol zum Thema der europäischen Einigung teil.

Die Richter lehnten den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass fehlte. Speziell bei staatspolitischen Bildungsreisen ist für die berufliche Veranlassung nämlich nicht ausschlaggebend, dass ein Beamter verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für die überwiegend private Veranlassung sprach zudem, dass die Reisen zu touristisch interessanten Städten führten.

Praxishinweis: Der BFH befürwortet die Aufteilung bei privat und beruflich veranlassten Reisen trotz § 12 EStG, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtslage liegt dem Großen Senat zur Entscheidung vor.

Fundstellen:

FG Rheinland-Pfalz 23.9.09, 2 K 1025/08

FG Saarland 8.10.09, 2 K 1127/07

BFH 10.4.08, VI R 13/07, BFH/NV 08, 1356; 19.12.05, VI R 89/02

BMF 26.9.03, IV A 5 - S 2227 - 1/03, BStBl I 03, 447

Gemischter Aufwand: BFH 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06

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§ 15 EStG - BFH grenzt die gewerbliche Verpachtung von der Betriebsaufgabe ab

Der BFH hat sich in einer umfangreichen Urteilsbegründung mit der gewerblichen Betriebsverpachtung im Ganzen beschäftigt. Die Richter stellten klar, dass nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe vorliegt, wenn ein Unternehmer seine werbende gewerbliche Tätigkeit einstellt. Die Einstellung kann unter Umständen auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, wenn etwa die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden oder die gewerbliche Tätigkeit ruht. Ohne Aufgabeerklärung geht der BFH davon aus, dass die Absicht besteht, die Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt somit nicht zwangsläufig zur Aufdeckung der stillen Reserven.

Für die gewerbliche Verpachtung reicht es aus, dass die wesentlichen Betriebsgegenstände überlassen werden, sodass der Pächter den Betrieb im Wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt hingegen auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe. Dann werden nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet. Wird nur das Betriebsgrundstück verpachtet, liegen nur dann gewerbliche Einkünfte vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Das gilt beispielsweise bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben.

Auch im produzierenden Gewerbe und im handwerklichen Bereich können je nach Branche und Eigenart Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände Wirtschaftsgüter von untergeordneter Bedeutung sein. Dafür spricht, dass der Zustand des Betriebsgrundstücks samt Aufbauten und Betriebsvorrichtungen für den Umsatz bzw. den Gewinn ausschlaggebend ist. Das bewegliche Anlagevermögen muss leicht und kurzfristig wiederbeschaffbar sein, selbst wenn es ein nicht unbeträchtliches Ausmaß einnimmt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellten das im Urteilsfall verpachtete Betriebsgrundstück und die verpachteten Werkstattgebäude die wesentlichen Betriebsgrundlagen dar. Sie gaben dem Kfz-Betrieb u.a. aufgrund ihrer Lage das Gepräge. Die Veräußerung des Werkstattinventars spielte demgegenüber keine Rolle, weil dies einem hohen technischen Verschleiß und einer hohen wirtschaftlichen Abnutzung ausgesetzt ist. Es unterliegt nach Meinung des BFH einem kontinuierlichen Austausch und ist nicht geeignet, den Charakter des Betriebs wesentlich zu prägen. Werkzeug ist zudem kurzfristig zu beschaffen. Da nach der Verpachtung auch die Möglichkeit bestand, den Betrieb fortzuführen, urteilte der BFH schließlich zugunsten einer Betriebsverpachtung im Ganzen.

Praxishinweis: Über die Verpachtungsoption lässt sich der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. der Betriebsveräußerung beeinflussen. Somit kann sie in ein Jahr verlegt werden, in dem geringere Einkünfte erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bereits vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollendet, kann er von einem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 EStG profitieren.

Fundstellen:

BFH 18.8.09, X R 20/06

BFH 20.2.08, X R 13/05, BFH/NV 08, 1306; 11.10.07, X R 39/04, BStBl II 08, 220

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§ 15 EStG - Gewinnerzielungsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel

Auch wenn Grundstücke mit der Absicht erworben wurden, sie mit Gewinn zu veräußern, kann ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.

In einem jetzt vom BFH veröffentlichten Fall ordnete ein Ehepaar die erworbenen Immobilien zunächst dem Privatvermögen zu und machte Aufwendungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung geltend. Alle Objekte waren zu 100 % fremdfinanziert. Nach den ersten Verkäufen gelangte das Ehepaar zu der Erkenntnis, schon seit dem Erwerb einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben zu haben und erklärte in den Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Grundsätzlich besteht zunächst die Annahme, Objekte zu Preisen über den Anschaffungskosten veräußern zu wollen. Normalerweise erwirbt nämlich niemand ein Grundstück mit bedingter Veräußerungsabsicht und zugleich in der Erwartung, im Verkaufsfall einen Verlust zu erleiden. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser Erfahrungssatz nicht dazu berechtigt, in jedem Fall die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen. Vielmehr muss sich die Gewinnerzielungsabsicht auf den gesamten Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf des Grundstücks erstrecken.

Muss der Erwerber von Vornherein davon ausgehen, die Grundstücke nur mit Verlust verkaufen zu können, wird von Anfang an kein gewerblicher Grundstückshandel begründet. Vielmehr sind die Aktivitäten dem Privatbereich zuzuordnen.

Fundstellen:

BFH 27.5.09, X R 39/06

BFH 7.12.07, VIII B 110/07, BFH/NV 08, 613

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§ 19 EStG - Negative Einnahmen bei der Rückgabe von Belegschaftsaktien

Wird ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm rückgängig gemacht, indem Arbeitnehmer zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgeben müssen, liegen negative Einnahmen oder Werbungskosten vor. Dabei ist aber lediglich der ursprüngliche, aus der verbilligten Aktienüberlassung ermittelte geldwerte Vorteil zu berücksichtigen. Nur in dieser Höhe ist den Arbeitnehmern nämlich Erwerbsaufwand entstanden. Damit erteilte der BFH dem Arbeitgeber eine Absage, der bei der Rückabwicklung den gestiegenen Börsenkurs zugunsten der Arbeitnehmer berücksichtigte.

Wirtschaftlich betrachtet kommt es nur zur Beseitigung der mit der Ausgabe der Aktien bewirkten Rechtsfolgen. Dies stellt keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip dar, da die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer durch die Aktienrückgabe nicht um den Saldo aus aktuellem Kurswert der Papiere und den historischen Anschaffungskosten gemindert wird.

Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Belastung vermochte die Rückabwicklung im Urteilsfall nicht zu bewirken, da die verbilligt erworbenen Aktien von Beginn an mit einer gegenständlichen Rückgabeverpflichtung belegt waren. Eine Verpflichtung zum Ausgleich von Wertveränderungen hatten sich die Beteiligten des Aktienprogramms nicht auferlegt.

Praxishinweis: Der geldwerte Vorteil und die negativen Einnahmen heben sich über die Lohnabrechnung auf, wenn beide Vorgänge innerhalb eines Jahres stattfinden. Der Arbeitgeber kann den laufenden Arbeitslohn nämlich um die zurückgezahlten Beträge kürzen.

Fundstellen:

BFH 17.9.09, VI R 17/08

BFH 7.5.09, VI R 37/08, BFH/NV 09, 1513; 5.7.07, VI R 58/05, BStBl II 07, 774

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§ 21 EStG - Bei längerem Leerstand sind verstärkte Vermietungsbemühungen nötig

Zeigt sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt besteht, muss der Steuerpflichtige versuchen, einen besser vermietbaren Zustand zu erreichen, etwa durch Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen. Bleibt der Hausbesitzer hingegen untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht das nach Ansicht des BFH gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten bzw. für die Aufgabe einer zuvor bestandenen Einkünfteerzielungsabsicht.

Im Streitfall ging es um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, auf dem 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss waren ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume gewerblich vermietet. Demgegenüber standen seit der Fertigstellung einige Räume leer. Die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen erkannte der BFH bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 nicht als Werbungskosten an, da keine ernsthafte Vermietungsabsicht bestand.

Aufwendungen können nur dann vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und der Einkunftsart besteht. Bei einer leer stehenden Wohnung liegt ein derartiger Zusammenhang aber nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, Einkünfte zu erzielen. Dies ist durch nachhaltige Vermietungsbemühungen zu belegen. Stehen Räume längere Zeit leer, müssen die hierfür vorliegenden Ursachen beseitigt werden. Nicht ausreichend ist, wenn der beauftragte Makler lediglich vereinzelt Interessenten vermittelt. Dies allein belegt nämlich noch nicht einen lediglich strukturell bedingten Leerstand.

Aufgrund des geringen Interesses ist es vielmehr geboten, entweder die Nutzungsmöglichkeit auszuweiten oder durch entsprechende bauliche Maßnahmen für eine größere Nachfrage zu sorgen. Sofern der Leerstand nahezu tatenlos hingenommen wird, sind die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Wegen der eindeutigen Sachlage musste der BFH nicht entscheiden, ob und wie lange die Vermietungsabsicht fortbestehen kann, wenn das Objekt aufgrund eines strukturellen Überangebots von Immobilien wegen ungünstiger örtlicher Entwicklungen nicht vermietbar ist.

Praxishinweise: Unter Berücksichtigung einer vergleichbaren Entscheidung aus Mai 2009 verdeutlicht das Urteil, dass bei leer stehenden Objekten die bloße Beauftragung eines Maklers oder die Suche nach Mietern nicht zum Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht ausreicht. Vielmehr müssen frühzeitig Modernisierungsmaßnahmen ergriffen werden, um einen größeren Mietermarkt zu erschließen.

Um Risiken aus dem Weg zu gehen, sollten die konkreten Aktivitäten frühzeitig in Angriff genommen und sämtliche Bemühungen zur Vermietung der Objekte dokumentiert werden. Der BFH hat sich nämlich nicht zu dem Zeitpunkt geäußert, ab wann solche Umbaumaßnahmen spätestens zu ergreifen sind.

Fundstellen:

BFH 25.6.09, IX R 54/08

BFH 12.5.09, IX R 18/08, BFH/NV 09, 1627; 15.1.08, IX R 45/07, BStBl II 08, 572

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§ 21 EStG - Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen unter diese Vorschrift fallen, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken) Aufwendungen i.S. dieser Vorschrift sind.

In seiner ersten Entscheidung zum gesetzlichen Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der BFH jetzt aus, dass er diese Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden Regelung würde es widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden. Eine detaillierte Beurteilung würde bei einer einheitlichen Baumaßnahme zudem auf pragmatische Grenzen stoßen.

Praxishinweis: Um den sofortigen Werbungskostenabzug von üblichen Erhaltungsaufwendungen zu erreichen, müssen diese Maßnahmen demnach isoliert durchgeführt werden. Der Hausbesitzer muss sie also - sofern das möglich ist - in einem anderen Jahr durchführen. Alternativ muss er gegebenenfalls darauf achten, dass die 15-%-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Fundstellen:

BFH 25.8.09, IX R 20/08

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§ 34 EStG - Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung kann tarifbegünstigt sein

Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund einer Vertragsänderung unbefristet reduziert, so kann darin nach dem Urteil des BFH eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG liegen, obwohl die Beschäftigung weiter fortgesetzt wird. Finanzamt und FG hatten dies vor allem noch deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeitszeit halbiert, wofür eine einmalige Entschädigung in Höhe von 17.000 EUR gezahlt wurde.

Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, führt allein noch nicht zum Ausschluss der Tarifermäßigung. Denn die Entschädigung wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis komplett beendet werden muss. Erforderlich ist nur, dass Einnahmen wegfallen und die Entschädigung dazu bestimmt sein soll, diesen finanziellen Verlust auszugleichen. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt bereits vor, wenn eine Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird. Denn auch eine Teilabfindung dient als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und beruht auf einem Änderungsvertrag. Damit erfüllt der Arbeitgeber keine Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses, sondern entschädigt die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung des Arbeitnehmers.

§ 34 EStG fordert für begünstigte Einkünfte nicht generell die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit oder eine Kündigung. Zweck der Vorschrift ist nämlich, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen. Dazu reicht es, wenn die Einkünfte von einem besonderen Ereignis abhängig sind und es hierdurch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Allerdings muss der Arbeitnehmer bei der Änderung des Vertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck und nicht freiwillig gehandelt haben.

Dieses Urteil erweitert den Rahmen der ermäßigten Besteuerung deutlich auf den Bereich der Teilabfindung für wirtschaftliche Nachteile im Rahmen einer Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer möglicherweise zum Erhalt seines Arbeitsplatzes hinnehmen muss. Insbesondere in Krisenzeiten spielt dies eine wichtige Rolle, wenn der Arbeitgeber beispielsweise gezwungen ist, die Arbeitszeiten zu reduzieren oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu kürzen oder ganz zu streichen. Gibt es hierfür Entschädigungszahlungen, sollte nach den Ausführungen des BFH auch hierfür eine Tarifermäßigung in Betracht kommen. Ausreichend ist demnach bereits, wenn auf Lohnbestandteile unbefristet verzichtet werden muss und sich der Arbeitnehmer dieser Einbuße kaum entziehen kann.

Für die Anwendung von § 34 EStG müssen lediglich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen sein.
  • Die Änderung des Arbeitsvertrags ist unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgt. Dieser Nachweis lässt sich in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dokumentieren.
  • Die Entschädigungszahlung erfolgt in einem Kalenderjahr.

Fundstellen:

BFH 25.8.09, IX R 3/09

BFH 9.10.08, IX R 85/07, BFH/NV 09, 558; 10.7.08, IX R 84/07, BFH/NV 09, 130

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§ 35a EStG - Steuerermäßigung gilt auch bei abgekürztem Zahlungsweg

Nach einem neueren Urteil des Sächsischen FG ist für den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen zwar ein unbarer Zahlungsvorgang notwendig, was aber durch den abgekürzten Zahlungsweg nicht berührt wird. Aus der Vorschrift lässt sich nicht die Erfordernis herleiten, dass die Mittel zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen selbst überwiesen sein müssen. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Rechnung der Baufirma von der Mutter bezahlt. Das FA hatte die Aufwendungen mit der Begründung abgelehnt, dem Steuerpflichtigen wären keine Aufwendungen entstanden.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird. Dies kann auch durch eine Bankquittung eines Dritten erfolgen. § 35a EStG verfolgt den Zweck, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Dieses Ziel wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt, weil der Überweisungsvorgang dokumentiert ist. Daher ist die Zahlung eines Dritten nicht anders zu behandeln, als wenn dieser das Geld zunächst zugewendet hätte und erst dann die Überweisung an den Handwerker erfolgt wäre. Für den Abzug der Werbungskosten ist die Mittelherkunft nicht bedeutsam. Nichts anderes kann infolge des Leistungsfähigkeitsprinzips für die sonstigen Bereiche gelten, also auch für die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

Das FG billigt bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Schätzungswege eine Aufteilung der Aufwendungen aus der Rechnung jeweils zur Hälfte auf Arbeitsleistung und Materialkosten, auch wenn es sich um arbeitsintensive Tätigkeiten handelt.

Fundstellen:

FG Sachsen 18.9.09, 4 K 645/09

BFH 29.1.09, VI R 44/08, BStBl I 09, 411; 20.11.08, VI R 14/08, BStBl II 09, 307

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§ 51a EStG - Besonderheiten bei der Kirchensteuer in der Veranlagung 2009

Anleger können die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung gemäß § 51a Abs. 2c EStG sofort durch die Bank einbehalten lassen. Dann entfällt die Veranlagung vom Finanzamt insgesamt für die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Doch in vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene Kapitalertragsteuer weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen. Dazu ist der Bank die Steuerbescheinigung vorzulegen. Die Nacherhebung ist in der Anlage KAP in Zeile 6 zu dokumentieren.

Die Berücksichtigung in der Veranlagung kommt vorwiegend in Betracht, wenn der Sparer seinem Institut die Konfession freiwillig nicht mitgeteilt hatte, es sich um Gemeinschaftskonten handelt oder Sonderfälle wie Treuhand- und Mietkautionskonten vorliegen. Kirchensteuerpflichtige sind verpflichtet, die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung für Zwecke der Kirchensteuerberechnung anzugeben.

Gehören Kontoinhaber mit Ausnahme von Ehegatten verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist nur einer konfessionslos, kann die Bank den Einbehalt der Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2c S. 10 EStG nicht durchführen. Bei Gemeinschaftskonten von zusammenveranlagten Ehegatten gibt es eine Erleichterung. Gehört das Paar nicht derselben Religionsgemeinschaft an, kann es gegenüber der Bank angeben, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören. Ist zum Beispiel nur ein Partner Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, wird die Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben. Die Kirchensteuer muss bei thesaurierenden Investmentfonds stets über das Finanzamt nacherfasst werden. Dies gilt sogar, wenn es sich um eine deutsche Fondsgesellschaft handelt und die Anteile in einem inländischen Depot liegen.

Sofern die Nacherhebung über die Veranlagung erfolgt, reduziert sich der Abgeltungssatz gemäß § 32d Abs. 1 S. 3 EStG auf 24,51 oder 24,45 %, je nachdem, ob der Kirchensteuersatz 8 % oder 9 % beträgt. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge nicht mehr zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehört. Dies wird bereits auf Ebene der Bank berücksichtigt. Sofern die Kirchensteuer erstmals über das Finanzamt festgesetzt wird, ermäßigen sich die bereits für 2009 abgeführte Kapitalertragsteuer und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag entsprechend.

Abzugsfähig bleibt die Kirchensteuer jedoch als Sonderausgabe, soweit eine Veranlagung der privaten Kapitaleinkünfte mit der tariflichen Einkommensteuer stattfindet. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sparer über die Günstiger-Prüfung eine individuelle Progression unter 25 % aufweisen oder es sich um Kapitaleinnahmen handelt, die nach § 32d Abs. 2 EStG ausdrücklich von der abgeltenden Wirkung ausgenommen werden.

Der Abgeltungscharakter der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer über die Bank oder das Finanzamt hat zur Folge, dass es insoweit nicht mehr zu einer Kappung bei besonders hohem Einkommen kommt. Dies ist auch gerechtfertigt, weil die Kirchensteuerbelastung unter 3 % und damit unter dem Mindestsatz liegt, ab dem die Kirchengemeinden eine Ermäßigung gewähren.

Praxishinweis: Sofern nun im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2009 der Bank doch die Konfession mitgeteilt wird, damit diese Zusatzarbeit künftig entfällt, gelingt das nur mit Wirkung ab dem Folgejahr. Unterjährige Änderungen sowie der Widerruf eines einmal bei der Bank gestellten Antrags können daher vom Kreditinstitut nicht berücksichtigt werden. Sofern Anfang 2010 dem Kreditinstitut erstmals der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt wird, kann dies also erst 2011 Wirkung zeigen. Die Kapitaleinnahmen 2010 müssen noch über die Veranlagung für 2010 erfasst werden.

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EigZulG - Keine Förderung nach Verjährung

Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage bei eingetretener Festsetzungsverjährung. Zwar wurde die vom EuGH grenzüberschreitende Förderung in offenen Fällen umgesetzt. Doch nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen wird mit Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung den Grundsätzen der EU zur Rechtsicherheit Rechnung getragen. Insoweit erweitert die EuGH-Rechtsprechung nicht die Regelungen der AO, was bislang bereits im Bereich der Umsatzsteuer galt.

Dennoch lässt sich die Förderung für Domizile im EU-Raum, Norwegen und Island auch im Jahr 2010 noch in einer Reihe von Fällen nachholen, sofern der ehemalige Bauantrag oder Kaufvertrag vor 2006 datiert. Dann beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Eigenheimzulage entstanden ist. Dieser entsteht mit Beginn der erstmaligen Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. Lag beispielsweise das Einzugsdatum in 2006, kann der Antrag noch bis zum 31.12.2010 gestellt werden. Darüber hinaus endet der Zeitraum nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer. Das ist nach § 5 EigZulG der Veranlagungszeitraum, in dem die Einkommensgrenzen erstmals unterschritten wurden.

Aber selbst wenn das erste Jahr der Selbstnutzung bereits verjährt ist, geht die Grund- und Kinderzulage nicht komplett verloren. Für die folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend. Somit kann die Förderung zum Beispiel noch für sieben Jahre gewährt werden, falls der Einzug im Jahr 2005 erfolgt ist. Generell keine Zulage gibt es jedoch für Ferien- oder Wochenendwohnungen, da das begünstigte Domizil von der Familie selbst genutzt oder Angehörigen kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss.

Fundstellen:

FG Niedersachsen 28.10.09, 9 K 146/09

BMF 13.3.08, IV C 1 - EZ 1000/08/0001, BStBl I 08, 539

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§ 8 KStG - VGA bei Sonderzahlung aufgrund einer besonderen Geschäftsidee

Lässt sich der GmbH-Gesellschafter eine von ihm entwickelte Geschäftsidee besonders vergüten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Nach einem Urteil des Saarländischen FG wären fremde Dritte nicht zu einer gesonderten Zahlung bereit, wenn die Idee im Wirtschaftsleben noch nicht erprobt wurde und somit überhaupt nicht absehbar ist, ob sie sich überhaupt durchsetzen wird. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Geschäftsidee per Gutachten als immaterielles Wirtschaftsgut bewertet. Für den Nutzungsvorteil zahlte die GmbH vereinbarungsgemäß einen bestimmten Anteil vom Jahresumsatz, höchstens jedoch die Hälfte des Jahresüberschusses.

In der ausführlichen Urteilsbegründung kommt das FG unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zur vGA zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, das mit steuerlicher Wirkung an die Gesellschaft verpachtet werden kann. Ein Unternehmenskonzept beinhaltet nämlich in der Regel noch kein verwertbares Spezialwissen und diese Geschäftsidee und das Unternehmen selbst sind untrennbar miteinander verbunden. Erst durch die Anwendung in der Praxis wird die Idee konkret und lässt sich im Wirtschaftsverkehr selbstständig verwerten, zum Beispiel durch eine Lizenzerteilung.

Bis dahin handelt es sich bei der an die GmbH überlassene Geschäftsidee noch um eine Tätigkeit des Gesellschafters, die nicht vom Unternehmen zu trennen ist. Somit liegt eine vGA vor, da ein Entgelt für ein nicht selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut gezahlt wird. Der BFH wird sich in der eingelegten Revision mit diesem Sachverhalt beschäftigen. Vergleichbare Fallgruppen sollten offen gehalten werden

Fundstelle:

FG Saarland 26.6.08, 1 K 1208/03, Revision unter I R 79/09

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§ 8b KStG - Zeitliche Regel bei Wertaufholung nach erfolgter Teilwert-AfA

Bis zur Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren waren Teilwertabschreibungen auf im Betriebsvermögen gehaltene Aktien oder GmbH-Anteile steuerlich wirksam. Im Rahmen der Systemumstellung erfolgte über § 8b Abs. 3 KStG eine Steuerbefreiung auf Erträge aus solchen Anteilen und ebenfalls für die Wertaufholung nach einer erfolgten Teilwert-AfA. Bei Fällen, in denen sowohl Abschreibungen vor und nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens vorlagen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass vorrangig eine Kompensation mit steuerwirksamen Teilwertabschreibungen nach dem First-in-first-out-Verfahren erfolgt, sodass Zuschreibungen solange steuerpflichtig sind, bis die steuerwirksame AfA aufgezehrt ist.

Dem widerspricht der BFH, wonach zunächst eine Verrechnung mit den nicht steuerwirksamen und erst danach mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu erfolgen hat. Durch dieses Last-in-first-out-Verfahren kommt es zunächst nicht zur Steuerpflicht der Gewinne aus der Wertaufholung. Sie bleiben vielmehr solange steuerfrei, bis die steuerlich unwirksame Teilwert-AfA vollständig ausgeglichen ist. Dabei entspricht die Verrechnungsfolge der Zeitenreihenfolge, wonach die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen ist.

Werte, die zuerst steuerwirksam eine Teilwert-AfA ausgelöst haben, erholen sich nicht als erste. Buchwertabschreibungen, die zuerst vorgenommen worden sind, beziehen sich nämlich regelmäßig auf höhere Ausgangswerte als solche Abschreibungen, zu denen es erst später kommt. Es ist also folgerichtig, anschließende Werterholungen zunächst mit jenen späteren Abschreibungen zu verrechnen. Das entspricht auch dem Gesetzeszweck, wonach Erträge aus den Wertaufholungen vorrangig von der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens profitieren und steuerfrei bleiben sollen.

Fundstelle:

BFH 19.8.09, I R 2/09

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§ 3 UStG - Steuerpflicht bei Überlassung von Pkw an Handelsvertreter

Nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge unterliegen der Umsatzsteuer. Daher unterliegt die unentgeltliche Fahrzeugüberlassung an den Handelsvertreter der Steuerpflicht, selbst wenn dieser das Kfz nur für Zwecke seiner Vertretertätigkeit, nicht aber auch für private Fahrten verwenden darf. Das gilt nach einem Urteil des BFH zumindest dann, wenn dieses Nutzungsverbot nicht in geeigneter Weise tatsächlich kontrolliert wird. Durch die fehlende Überwachung kommt es zu einem tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG, weil eine Pkw-Verwendung für den nichtunternehmerischen Bereich nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist vergleichbar mit einer Pkw-Überlassung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Diese Nutzungsüberlassung stellt Entgelt für die Arbeitsleistung dar.

Nur wenn das Verbot der Nutzung für andere Zwecke hinreichend überwacht wird, handelt es sich um eine nicht steuerbare Beistellung zu den vom Handelsvertreter an den Unternehmer erbrachten Leistungen. Eine solche Beistellung liegt vor, wenn einem anderen Unternehmer ein Gegenstand ausschließlich zu dem Zweck überlassen wird, damit der Berechtigte ihn zur Ausführung der Leistung nutzt und eine anderweitige Verwendung aufgrund von Vereinbarung und tatsächlicher Handhabung ausgeschlossen ist.

Bei der Überlassung eines Gegenstands wie dem Pkw ohne gesondert berechnetes Entgelt hängt die Abgrenzung zwischen einer zusätzlichen Provision für eine Leistung oder lediglich einer nichtsteuerbaren Beistellung davon ab, ob eine private Nutzung durch ein entsprechendes, klar und eindeutig vereinbartes Verbot und dessen tatsächliche Handhabung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob das Verbot auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird.

Fundstellen:

BFH 12.5.09, V R 24/08

BFH 8.10.08, XI R 66/07, BFH/NV 09, 616; 6.12.07, V R 42/06, BFH/NV 08, 518

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§ 12 UStG - Vorlage an den EuGH zur Abgrenzung bei Restaurationsleistungen

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Dabei geht es um

  • die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit teilweise überdachter Verzehrtheke oder Ablagebrettern,
  • die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren und
  • Leistungen eines Party-Service-Unternehmens.

Bisher war es nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, ob bei einer Bewirtung das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Das ist beispielsweise bei der Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen der Fall. Aufgrund der erweiterten Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes aus der 6. EG-Richtlinie könnte sich jedoch ergeben, dass die Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegt. Dies lässt es als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr überhaupt noch um eine begünstigte Lieferung handeln kann.

Daher soll der EuGH Antworten auf folgende Fragen geben:

1. Prägt bereits die Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr den Umsatz so wesentlich, dass es unerheblich ist, ob noch zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen? Dann würden Restaurant- und Verpflegungsleistungen unabhängig davon dem regulären Tarif unterliegen, ob die Kunden die Speisen mitnehmen oder von den bereitgestellten Verzehrvorrichtungen Gebrauch machen.

2. Ist die Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten nur dann als Dienstleistung zu beurteilen, wenn zusätzlich zur Zubereitung zum sofortigen Verzehr noch weitere Dienstleistungen hinzukommen? Dann würde es sich bei den Umsätzen zum Mitnehmen um ermäßigt zu besteuernde Lieferungen handeln.

3. Sind die zum sofortigen Verzehr zubereiteten Speisen keine begünstigten Nahrungsmittel? Dann könnten die Mitgliedstaaten derartige Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen und Leistungen eines Imbissbetreibers würden stets dem Regelsteuersatz unterliegen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG könnte dann nur noch eng ausgelegt und etwa auf zum Verkauf von im Lebensmittelhandel zur Mitnahme verpackte Speisen wie Tiefkühlkost angewendet werden.

4. Erbringen Partyservice- oder Catering-Unternehmen ihren Abnehmern gegenüber eine einheitliche Leistung oder mehrere selbstständige Hauptleistungen? Die Antwort entscheidet darüber, ob das zusätzliche Angebot von Besteck, Geschirr, Stehtischen oder Personal für die Einordnung überhaupt noch eine Rolle spielt.

Praxishinweis: Die dem EuGH vorgelegten Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung für Imbissbetreiber, Catering-Unternehmen, Kinos, Theater und vergleichbare Betriebe. Für sie ist es ratsam, Fälle offen zu halten, soweit der ermäßigte Steuersatz bislang nicht gewährt wird. Es könnte sich aber auch eine Verböserung ergeben, wenn der Begriff der begünstigten Nahrungsmittel enger als bisher ausgelegt werden müsste. Für diesen Fall müsste es aber sicherlich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung geben. Die anhängigen Verfahren gewinnen auch vor dem Hintergrund Bedeutung, dass seit dem 1.1.2010 zwar die Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht jedoch das Frühstück und andere Verpflegungsleistungen.

Fundstellen:

Party-Service: BFH 15.10.09, XI R 6/08, beim EuGH unter C-502/09

Kino: BFH 27.10.09, V R 3/07, beim EuGH unter C-499/09

Imbiss: BFH 15.10.09, V R 35/08, beim EuGH unter C-497/09; XI R 37/08, beim EuGH unter C-501/09

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§ 15 UStG - Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien

Wird ein Gebäude teils steuerfrei und teils steuerpflichtig vermietet, muss für den Vorsteuerabzug ein direkter Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen bestehen. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde ein Teil der Gebäudeflächen steuerfrei an Arztpraxen vermietet. Für diese Flächennutzung hatte ein benachbarter Apotheker einen Zuschuss geleistet. Dieser unterliegt zwar der Umsatzsteuer, steht aber nicht mit den Vermietungsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang. Daher kann die Vorsteuer aus dem Hausbau nur im Verhältnis der steuerpflichtigen und -freien Vermietungsumsätze aufgeteilt werden. Aufwand für den Bezug der Eingangsleistungen muss der EuGH-Rechtsprechung zufolge Teil der Kosten der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sein. Zwar war die gegenüber dem Apotheker erbrachte Leistung einer dauerhaften Ansiedlung von Arztpraxen nicht ohne die vorherige Errichtung des Anbaus möglich. Dies begründet aber lediglich einen mittelbaren Zusammenhang, der für die Vorsteueraufteilung irrelevant ist.

Hinweis: Der BFH betont in diesem Urteil erneut, dass eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze eine sachgerechte Schätzung darstellt. Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien seit 2004 jedoch nach der Nutzfläche aufzuteilen, obwohl nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Umsatzschlüssel die Regel ist. Das FG Niedersachsen hält den Ausschluss der Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel für EU-widrig, sodass sich Unternehmer auf das günstigere EU-Recht berufen können. Hiergegen hat die Verwaltung Revision eingelegt.

Fundstellen:

BFH 15.10.09, XI R 82/07

BFH 9.11.06, V R 9/04, BStBl II 07, 285

EuGH 13.3.08, C-437/06, DStR 08, 615; 8.6.00, C-98/98, UR 00, 342

FG Niedersachsen 23.4.09, 16 K 271/06, Revision unter V R 19/09

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§ 18 UStG - Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

Nach dem Urteil des FG Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind. Weder das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung erforderlichen Hard- und Software, einem hierzu benötigten Internetzugang noch das Alter des Unternehmers und dessen generelle Sicherheitsbedenken gegen die elektronische Übermittlung führen zu einer Ermessensreduzierung dahingehend, dass das Finanzamt eine Abgabe in Papierform erlauben muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 UStG kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Diese Voraussetzungen wurden mit Wirkung ab 2009 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz neu gefasst. Der hierüber ebenfalls geänderte § 150 Abs. 8 S. 2 AO stellt nicht auf das Vorhandensein technischer Einrichtungen ab, sondern darauf, ob die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich wären. Daher ist allein das Fehlen der erforderlichen Technik als solche kein Grund für eine Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldungen.

Unternehmer müssen die für eine Steuererklärung erforderlichen Mittel auf eigene Kosten beschaffen. Auch bei Abgabe in Papierform kann er vom Staat nicht verlangen, dass dieser die hiermit verbundenen Kosten übernimmt. Ähnlich verhält es sich bei der Beschaffung der technischen Vorkehrungen für eine elektronische Abgabe. Dies kann nur entfallen, wenn es dem Unternehmer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Dann hat er Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe. Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit reichen hierzu nicht aus. Vergleichbare Fälle sollten möglichst offen gehalten werden.

Fundstelle:

FG Niedersachsen 20.10.09, 5 K 149/05, Revision unter XI R 33/09

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§ 141 AO - Ermittlung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze des § 141 AO von 500.000 EUR ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln. Denn der in der Vorschrift verwendete Begriff Umsätze schließt nach dem Urteil des BFH an die Regelungen des UStG an. Ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 UStG nicht erfüllt, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz, etwa bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Da § 141 AO weder auf konkrete Vorschriften im UStG verweist noch eine ausdrückliche Einschränkung auf steuerbare oder steuerpflichtige Umsätze enthält, sind auch nicht steuerbare Umsätze mit einem Liefer- oder Leistungsort im Ausland einzubeziehen.

Für die Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze spricht auch der Gesetzeszweck, wonach die Buchführungspflicht Voraussetzung für die richtige Gewinnermittlung bei der Einkommensbesteuerung ist. Beim Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen ist somit der Betriebsvermögensvergleich notwendig. Hierfür bedarf es einer Buchführung, in der alle Geschäftsvorfälle laufend und systematisch erfasst und das Betriebsvermögen sowie seine Entwicklung dokumentiert werden. Hierbei sind auch solche Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, die nicht umsatzsteuerbar sind. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Prüfung der Grenze von den gesamten Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerlich auswirken. Dazu gehören auch nicht der Umsatzsteuer unterliegende Auslandsumsätze. Für sie sind ohnehin über § 22 UStG Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.

Dem steht nicht entgegen, dass das Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen ebenfalls eine Buchführungspflicht zur Folge hat. Der Gesetzgeber stellt alternativ auf die Höhe der Umsätze und des Gewinns aus Gewerbebetrieb ab.

Fundstellen:

BFH 7.10.09, II R 23/08

BFH 4.5.99, VIII B 111/98, BFH/NV 99, 1444

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§ 149 AO - Abgabefristen 2009

Die Steuererklärungen für 2009 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2010 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2010. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2.2011 und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5.2011 verlängert werden. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.

Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2009 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Das Hinausschieben der Abgabefrist hat auch Auswirkungen auf Verjährung und Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2009 am 1.4.2011.

Die Verwaltung kann wie bisher auf die vorzeitige Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verlusten bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert. Die vorzeitige Anforderung kann nicht allein mit der floskelhaften Begründung gerechtfertigt werden, dass in der Vergangenheit große Abschlusszahlungen angefallen sind und sich erneut eine Steuernachzahlung ergeben kann.

Fundstellen:

LfSt Bayern 6.8.09, S 0320.2.1 - 6/2 St 41, StEd 09, 605

FG Sachsen 20.5.09, 4 K 1352/08

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§ 171 AO - Steuerfahndung muss Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist starten

Maßnahmen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamtes wie die Anforderung von Unterlagen oder die Informationsgewinnung durch Befragung anlässlich von Gesprächen an Amtsstelle stellen noch keine erkennbaren Ermittlungen der Steuerfahndung dar. Daher führen solche Ermittlungen nach einem neueren Urteil des BFH nicht dazu, dass es zu einer Ablaufhemmung bei der Verjährungsfrist kommt.

Die Verjährungsfrist wird gemäß § 171 Abs. 5 S. 2 AO erst dann gehemmt, wenn ein Strafverfahren wegen des Verdachts bestimmter Steuervergehen bekannt gegeben wird. Dies hat zur Folge, dass die durch eine Selbstanzeige ausgelösten Ermittlungen zum Ablauf der Festsetzungsfrist führen, wenn die Steuerfahndungsmaßnahmen erst nach der zeitlich auf ein Jahr begrenzten Ablaufhemmung starten. Beginnt die Steuerfahndung vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit ihren Ermittlungen oder gibt sie die Einleitung des Verfahrens bekannt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die hierauf basierenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist, dass Handlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind und für den Betroffenen erkennbar ist, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Für andere Steueransprüche kann keine Ablaufhemmung eintreten.

Erstattet der Steuersünder vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Anzeige. Ist dieser verlängerte Zeitraum jedoch zum Zeitpunkt des Erlasses der geänderten Steuerbescheide bereits abgelaufen, kann die Festsetzung aufgrund der Verjährung keine Wirkung mehr zeigen.

Fundstellen:

BFH 8.7.09, VIII R 5/07

BFH 29.4.08, VIII R 5/06, BStBl II 08, 844; 13.2.03, X R 62/00, BFH/NV 03, 740

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§ 173 AO - Änderung wegen neuer Tatsachen nach Schätzungsbescheid

Beinhaltet die Steuererklärung sowohl mindernde als auch erhöhende Tatsachen, kann der bestandskräftige Schätzungsbescheid lediglich zuungunsten nach § 173 AO berichtigt werden. Im Übrigen liegt grobes Verschulden vor, wenn der Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wurde. Zwar ist das Verschulden unbeachtlich, wenn die mindernden neuen Tatsachen im sachlichen Zusammenhang mit den erhöhenden stehen. Doch diese Voraussetzung fehlt nach dem Urteil des FG Köln bei verschiedenen Einkunftsarten wie beispielsweise gewerblichen Gewinnen und Mietverlusten. Es kommt für die Anwendung des § 173 AO nicht zu einer Saldierung der verschiedenen Einkünfte, sondern alleine darauf an, wie sich das Schätzungsergebnis nachträglich verändert.

Die zu einer höheren Besteuerung führende Tatsache muss die zu einer Steuerermäßigung führende Tatsache ursächlich bedingen. Dabei wird der erforderliche Sachzusammenhang nicht bereits dadurch hergestellt, dass durch dieselbe Steuererklärung gleichzeitig steuererhöhende und -mindernde Tatsachen offenbar werden. Der steuererhöhende Vorgang in Form der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist auch ohne den steuermindernden Vorgang in Form der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denkbar. Dabei ist es unerheblich, dass die jeweiligen Einkünfte als neue Tatsachen erst durch die Erklärungsabgabe gemeinsam offenbar werden, weil sie sich ursächlich nicht bedingen.

In der Praxis ist es daher ratsam, noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Schätzungsbescheid vorzugehen und über den Einspruch die zeitnahe Abgabe der Erklärung zumindest anzukündigen.

Fundstellen:

FG Köln 10.6.09, 7 K 3999/08

BFH 10.7.08, IX R 4/08, BFH/NV 08, 1803; 20.11.08, III R 107/06, BFH/NV 09, 545

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§ 200 AO - Kein Anspruch auf Durchführung der Außenprüfung in der Kanzlei

Eine sachgerechte Außenprüfung muss grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Soweit dies nach § 200 Abs. 2 AO nicht möglich ist, sind die Unterlagen in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Sofern ein hiervon abweichender Prüfungsort in der Kanzlei des Steuerberaters erwünscht ist, müssen nach einem Urteil des FG Nürnberg besonders gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen. Dabei ist die Festlegung des Prüfungsortes ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und angefochten werden kann.

Die Festlegung des Prüfungsortes ist eine Ermessensentscheidung. Sofern keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind und einer Prüfung in den Wohnräumen nicht zugestimmt wird, kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur die Prüfung an Amtsstelle in Betracht. Ein Anspruch auf Prüfung im Steuerberaterbüro besteht nicht. Doch das FA hat die Gründe für und gegen die in Betracht kommenden Prüfungsorte abzuwägen. Dem Antrag ist daher zu entsprechen, wenn ihm keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.

Die Prüfung an Amtsstelle ist jedoch sachgerecht, wenn sich der Beamte dafür lange Fahrzeiten zum Steuerberater und Reisekosten erspart sowie unabhängig von den Geschäftszeiten der Kanzlei arbeiten kann. Dann treten die Gründe in den Hintergrund, dass die Prüfungsunterlagen beim Steuerberater lagern und seine Mitarbeiter Rückfragen sofort beantworten können. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile ist es ermessensgerecht, wenn die Behörde die vorgetragenen Gründe des Steuerpflichtigen als nicht so gewichtig ansieht. Denn für einen abweichenden Prüfungsort müssen schon gravierende Argumente sprechen, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.

Fundstelle:

FG Nürnberg 5.8.09, 4 K 709/2009

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§ 5 GrEStG - Keine Steuerpflicht bei unentgeltlicher Anteilsübertragung

Geht ein Grundstück vom Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Diese Regelung ist gem. § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anzuwenden, wenn sich sein Anteil innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert. Nach einem aktuellen Urteil des BFH bleibt die Vergünstigung jedoch erhalten, wenn die Gesellschaftsanteile innerhalb der Fünf-Jahresfrist vererbt oder verschenkt werden. Die Vorschrift soll nämlich lediglich eine Steuerumgehung vermeiden, indem Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und anschließend im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird.

Zwar trifft § 5 Abs. 3 GrEStG dem Wortlaut nach auch auf unentgeltliche Zuwendungen zu, weil sich der Anteil am Vermögen der Gesellschaft hierdurch tatsächlich vermindert hat. Doch in Hinblick auf die Vermeidung von Steuerumgehungen muss die gesetzliche Einschränkung auf das eigentliche Ziel reduziert werden. Bei Erbschaften und Schenkungen fehlt es regelmäßig an einer solchen objektiven Steuerumgehungsmöglichkeit, weil der Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren Grundstücksübertragung von der Grunderwerbsteuer befreit wäre. Entsprechend scheiden diese Fälle aus dem Anwendungsbereich aus. Der BFH hält die Gesetzesformulierung nicht für präzise und deshalb auslegungsbedürftig. Daher entfällt die Vergünstigung in § 5 GrEStG nicht, wenn trotz verminderter Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters die Steuerumgehung ausscheidet.

Dieser Auffassung hatte sich das FG Nürnberg angeschlossen und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbegünstigung bei unentgeltlichen Übertragungen geäußert.

Fundstellen:

BFH 7.10.09, II R 58/08

FG Nürnberg 28.10.09, 4 V 388/2009; 1.4.08, IV 278/2005, EFG 09, 611

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Steuern kompakt

§ 3 EStG - Schädlich Begünstigter in der betrieblichen Altersvorsorge

Wird in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kommt nicht in Betracht. Erlaubt ist lediglich den Ehegatten, den Nachwuchs mit Anspruch auf Kindergeld, den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen (FG Rheinland-Pfalz 1.10.08, 1 K 1454/05, Revision unter VI R 39/09).

§ 4 EStG - Genossenschaftsanteile können Betriebsvermögen sein

Anteile an einer Genossenschaft können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Landwirts sein, wenn er Geschäftsbeziehungen zu diesem Unternehmen unterhält. Bei einem regional tätigen Elektrizitätswerk besteht ein Förderzusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Anteile eine wertbeständige, weitgehend risikofreie Kapitalanlage mit tendenziell überdurchschnittlichen Gewinnaussichten sind, welche die betriebliche Liquidität nicht in großem Umfang binden. Das gilt, wenn eine solche Beteiligung wegen der damit verbundenen Kontakte und Einblicke von betrieblichem Interesse oder es Zweck der Genossenschaft ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern (BFH 23.9.09, IV R 14/07).

§§ 4, 9 EStG - Neue Pauschalen für Auslandsreisen ab 2010

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlassten Auslandsreisen wurden für Reisetage ab 2010 neu festgesetzt. Sie gelten auch für Geschäftsreisen und die doppelte Haushaltsführung im Ausland. Änderungen haben sich etwa bei Australien, Finnland, Kanada, Norwegen, Slowakei und Südafrika ergeben. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind allerdings bereits seit 2008 nur noch in den Fällen des steuerfreien Arbeitgeberersatzes anwendbar. Für den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten zu berücksichtigen (BMF 17.12.09, IV C 5 - S 2353/08/10006).

§ 18 EStG - Preisgelder eines Architekten sind steuerpflichtig

Preisgelder, die einem Architekten im Rahmen einer auf typische Berufsleistungen zugeschnittenen Auslobung zufließen und hinter denen besondere wirtschaftliche Interessen der Wettbewerbsveranstalter stehen, sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie sind keine privat veranlassten Preisgelder für besondere Lebensleistungen des Architekten, die steuerfrei wären. Anders sieht es lediglich bei einer preisdotierten Würdigung des Lebenswerks oder des Gesamtschaffens aus (FG Münster 16.9.09, 10 K 4647/07 F).

§ 20 EStG - Zurechnung von Tafelpapieren

Werden der Bank Tafelpapiere vorgelegt, wird gemäß § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Besitzers vermutet, dass er auch Eigentümer ist. Dies wirkt sich gem. § 39 AO auf die steuerliche Belastung aus. Um die gesetzliche Eigentumsvermutung erfolgreich entkräften zu können, sind objektive Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass ein Fremdgeschäft vorlag. Allein die Behauptung eines Fremdgeschäfts kann auch im Zusammenwirken mit einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht keine anderweitige Zurechnung von Wirtschaftsgütern bewirken (BFH 12.10.09, VIII B 40/09).

§ 21 EStG - Überlassung eines Antennenstandorts bringt Mieteinahmen

Einnahmen aus der Überlassung eines Grundstücks an einen Mobilfunkbetreiber zur Nutzung als Antennenstandort stellen Einnahmen nach § 21 EStG dar. Dass von der betriebenen Anlage möglicherweise eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, beeinträchtigt nicht die Wesensart der vertraglichen Pachtzinszahlungen. Auch wenn es für diese Risiken ein erhöhtes Mietentgelt geben sollte, handelt es sich nicht um Schadenersatz. Der könnte lediglich vorliegen, wenn die Nachbarn eine Ausgleichszahlung erhalten. Gleiches gilt auch, wenn Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkanlage überlassen werden (FG Saarland 20.10.09, 2 K 1260/07).

§ 31 EStG - Neue Anweisungen zum Familienleistungsausgleich

Das BZSt hat seine umfangreichen Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs aktualisiert und mit Stand Januar 2009 im BStBl veröffentlicht. Die neuen Anweisungen berücksichtigen sowohl rechtliche Änderungen etwa aufgrund des Familienleistungsgesetzes also auch die veröffentlichte BFH-Rechtsprechung bis zum 1.1.2009 (BStBl I 09, 1030).

§ 33 EStG - Schuldübernahme ist keine außergewöhnliche Belastung

Ein gesellschaftlicher Zwang zur Übernahme von Verbindlichkeiten volljähriger Kinder durch die Eltern besteht in der Regel nicht. Die Schulden eines erwachsenen Kindes sind daher keine außergewöhnlichen Belastungen für die zahlenden Eltern. Es fehlt die rechtliche Verpflichtung, für diese Schulden aufzukommen. Eltern haben ihren Kindern gegenüber zwar angemessenen Unterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht entfällt aber dann, wenn ein volljähriges Kind eine selbstständige Lebensstellung erreicht hat. Die Allgemeinheit erwartet nicht, dass Eltern derartige Schulden für ihr über einen eigenen Hausstand verfügendes volljähriges Kind begleichen würden (FG Rheinland-Pfalz 3.11.09, 6 K 1358/08).

§ 41 EStG - Verwendung der Steuer-ID des Arbeitnehmers

Das BMF hatte den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers festgelegt. Zur erleichterten Übernahme in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die IdNr. des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim BZSt erheben (§ 41b Abs. 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit steht voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung. Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals eTIN übermittelt und die IdNr. noch nicht ins Lohnkonto übernimmt.

Ab dem 1.11.2010 ist die Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn

  • die IdNr. auf der Arbeitnehmer-Lohnsteuerkarte nicht eingetragen ist,
  • der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat,
  • die Ermittlung der IdNr. des Arbeitnehmers im Rahmen Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zum Erfolg geführt hat oder
  • es sich um die Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung handelt (BMF 9.11.09, IV C 5 - S 2378/09/10004).

§ 49 EStG - Ausländische Einnahmen eines Freiberuflers

Ein im Inland wohnhafter Kameramann besitzt im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn er für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen wie Übertragungswagen, Bürocontainer oder Kameras nutzt. Daher sind die entsprechenden Einnahmen aus selbstständiger Arbeit im Inland steuerpflichtig (FG Saarland 27.8.09, 2 K 1406/07).

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I. Steuern im Blickpunkt

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Privatnutzung betrieblicher Pkw - Das neue BMF-Schreiben im Überblick

Das BMF hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung betrieblicher Kfz geäußert. Die neue Verwaltungsanweisung ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die vorherigen Erlasse. Das Schreiben enthält für die Beratungspraxis einige Details, die nachfolgend dargestellt werden:

  • Die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen in R 4.2 Abs. 1 EStR.

  • Der inländische Listenpreis bestimmt sich nach dem auf 100 EUR abgerundeten Bruttobetrag im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Ein Navigationsgerät gilt als Sonderausstattung. Sonderausstattungen, die nur betrieblich nutzbar sind, werden nicht angesetzt.

  • Zeitpunkt der Erstzulassung ist der Tag, an dem das Kfz das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dieser Termin gilt auch für gebraucht erworbene Fahrzeuge.

  • Sofern der pauschale Nutzungswert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) die insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen übersteigen, sind diese Beträge höchstens mit den Gesamtkosten anzusetzen. Auch bei mehreren privat genutzten Pkw ist eine fahrzeugbezogene Kostendeckelung zulässig.

  • Die Ein-Prozent-Regel ist anwendbar, wenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die 50-%-Grenze gilt auch für gemietete oder geleaste Kfz.

  • Die Methodenwahl (Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuchmethode) wird durch das Einreichen der Steuererklärung vorgenommen. Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden und muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.

  • Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt bzw. Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kfz durchgeführt, reicht nicht aus, um von der privaten Nutzungsbesteuerung abzusehen. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast insbesondere dann, wenn es sich um den einzigen betrieblichen Pkw des Unternehmers handelt.

  • Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen, das vom Inhaber und seinen Familienangehörigen privat verwendet wird. Wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Kfz nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Praxishinweis: Im Vergleich zur bisherigen Verwaltungsauffassung stellt dies eine Verschärfung dar. Konnte der Steuerpflichtige bislang glaubhaft machen, dass die betrieblichen Kfz durch Personen, die zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehören, nicht genutzt werden, war der pauschalen Nutzungswertermittlung aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Kfz das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Für Personengesellschaften sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

  • Der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Die Monatswerte sind nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine jeweilige Nutzung ausgeschlossen ist.

  • § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass ein Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten genutzt wird. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist hierbei nicht erforderlich. Gehört das Kfz zum Privatvermögen, werden im Ergebnis nur Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.

  • Wird der Pkw gewechselt, ist für den Monat des Wechsels der Listenpreis des überwiegend genutzten Wagens anzusetzen.

  • Wurde der betriebliche Nutzungsumfang - etwa durch repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate - einmal dargelegt, gilt dieser auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Ein Wechsel der Kraftfahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein. Die bei einer Außenprüfung festgestellten Verhältnisse lassen Schlussfolgerungen auf die tatsächlichen Gegebenheiten in den Jahren vor oder nach dem Prüfungszeitraum zu.

  • Wird ein Kfz gemeinsam vom Unternehmer und seinen Arbeitnehmern genutzt, ist die pauschale Nutzungswertermittlung für Privatfahrten entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

  • Sofern mehrere Betriebsstätten vorliegen, kann bei der pauschalen Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte zugrunde gelegt werden. Die Fahrten zur weiter entfernt gelegenen Betriebsstätte sind zusätzlich mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.

  • Bei täglich mehreren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vervielfacht sich die pauschale Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG nicht. Bei der Berechnung des Nutzungsumfangs können diese Mehrfachfahrten jedoch als betriebliche Fahrten berücksichtigt werden. Somit können Unternehmer, die beispielsweise mittags nach Hause pendeln, einfacher die 50-%-Grenze überschreiten.

  • Wird ein Pkw auch für andere Einkunftsarten verwendet, sind die auf diese außerbetriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen grundsätzlich nicht mit der Ein-Prozent-Regel abgegolten. Diese Entnahme darf pauschal mit 0,001 % des Listenpreises je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Im Gegenzug stellt dieser Entnahmewert die im Rahmen der anderen Einkunftsart abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar. Aus Vereinfachungsgründen wird auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart nicht abgezogen werden, obwohl dies ohne Einschränkungen möglich wäre.

  • Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch ergeben. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.

  • Wird die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbuchführung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, ist der private Nutzungsanteil nach dem Listenpreis zu bewerten, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Hinzu kommt der pauschale Aufschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten. Beträgt die betriebliche Nutzung hingegen nicht mehr als 50 %, ist die Privatnutzung als Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten werden die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 2. Alternative EStG ermittelt.

  • Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz gehören nicht die Sonder-abschreibungen. Außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind der beruflichen oder privaten Nutzung vorab zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln. Die verbleibenden Aufwendungen sind anhand des Fahrtenbuches anteilig der jeweiligen Nutzung zuzuordnen.

  • Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70 %, aber mindestens 50 % beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können ihre tatsächlichen Kosten für die Kfz-Benutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben abziehen.

  • Für die Umsatzsteuer gelten die bisherigen Regelungen (BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04). Ist die Ein-Prozent-Regel ausgeschlossen, weil der Pkw zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird und wird der nichtunternehmerische Anteil nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen, ist dieser Nutzungsanteil im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil zugrunde zu legen ist.

(BMF 18.11.09 - IV C 6 - S 2177/07/10004)

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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 vom 7.12.09, BGBl I 09, 3846) ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. Die nachfolgende Übersicht vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Rechengrößen 2010.

Entgeltgrenzen 2010

Jährlich

Monatlich

Allgemeine Beitrags- bemessungsgrenzen RV/AV

W

66.000 EUR

W

5.500,00 EUR

O

55.800 EUR

O

4.650,00 EUR

Knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenzen RV

W

81.600 EUR

W

6.800,00 EUR

O

68.400 EUR

O

5.700,00 EUR

Beitragsbemessungs- grenzen KV/PV

45.000 EUR

3.750,00 EUR

Jahresarbeitsentgelt- grenzen, allgemein

49.950 EUR

4.162,50 EUR

Jahresarbeitsentgelt- grenzen, besondere

45.000 EUR

3.750,00 EUR

Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder:

KV PV PV Sachsen

262,50 EUR

36,56 EUR

17,81 EUR

Geringverdienergrenze (Azubis, Praktikanten)

325,00 EUR

Geringfügigkeitsgrenze

400,00 EUR

Bezugsgröße in der SV

W

30.660 EUR

W

2.555,00 EUR

O

26.040 EUR

O

2.170,00 EUR

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SolZ - Verfassungswidrige Erhebung?

Das FG Niedersachsen (25.11.09, 7 K 143/08) hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags (SolZ) zumindest ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig, weil eine Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen darf. Da mit dem SolZ die Kosten der Wiedervereinigung finanziert werden sollen, bestehe kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf - und dieser dürfe eben nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Auf den Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen hat das BMF (7.12.09, IV A 3 - S 0338/07/10010) reagiert und den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst. Danach ergehen Steuerbescheide ab 2005 insoweit nur noch vorläufig.

Das FG Münster (8.12.09, 1 K 4077/08 E) hält den SolZ für das Jahr 2007 hingegen für verfassungsgemäß, da eine Ergänzungsabgabe nicht nur befristet erhoben werden dürfe. Zudem bestätige die im sogenannten Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die ostdeutschen Bundesländer, dass die Kosten der Einheit als begrenzt eingeschätzt würden.

Zumindest für das Jahr 2002 hatte der BFH den Solidaritätszuschlag noch als verfassungsgemäß angesehen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG (11.2.08, 2 BvR 1708/06) seinerzeit ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

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Ländererlasse - Bankenprivileg des § 19 GewStDV für Leasing- und Factoringunternehmen

Leasing- und Factoringunternehmen können seit 2008 das Bankenprivileg des § 19 GewStDV nutzen, wenn sie ausschließlich Finanzdienstleistungen tätigen. Hierdurch vermindern sich die Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder definieren die Voraussetzungen:

Allgemeines: Für die Frage, ob Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 (Factoring) und Nr. 10 (Finanzierungsleasing) KWG vorliegen, ist allein die kreditaufsichtrechtliche Auslegung maßgebend. Als Auslegungshilfen können die jeweils maßgebenden Mitteilungen bzw. Merkblätter der BaFin herangezogen werden. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen stehen dem Ausschließlichkeitsgebot in § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV nicht entgegen. Derartige Geschäfte liegen vor, wenn sie für die Durchführung der jeweiligen Finanzdienstleistungen zwingend notwendig sind.

Factoring: Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören solche, die in unmittelbarem und zwingend notwendigem Zusammenhang mit dem Forderungsankauf, der Prüfung der Werthaltigkeit, der Refinanzierung der für den Ankauf notwendigen Mittel, dem Einzug der angekauften Forderung und der Verwertung von Sicherheiten branchentypisch anfallen.

Finanzierungsleasing: Begünstigt sind die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Leasinggegenstands, der Finanzierung des Erwerbs, der Überlassung des Leasinggegenstands an den Leasingnehmer, der Rücknahme des Leasinggegenstands vom Leasingnehmer und der Verwertung des Leasinggegenstands branchentypisch anfallen.

Als begünstigte Hilfs- und Nebengeschäfte gelten auch die Zwischenanlage vorübergehend freier Finanzmittel am Kapitalmarkt, Tätigkeiten im Zuge der allgemeinen Betriebsorganisation (z.B. das Unterhalten einer Betriebskantine), das Halten von Beteiligungen an Unternehmen, wenn hierfür keine Fremdmittel aufgenommen worden sind sowie die Personalgestellung an einen Dritten als nahestehende Person nach § 1 Abs. 2 AStG.

Billigkeitsregel: Erbringt das Unternehmen neben begünstigten Finanzdienst-, Hilfs- und Nebenleistungen auch andere Leistungen, steht dies dem Ausschließlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn die anderen Leistungen 1 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Auch wenn die vorgenannten Grenzen nicht überschritten werden, sind die auf die anderen Leistungen entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen.

Übergangsregel: Haben Unternehmen schon vor dem 24.12.2008 (Tag der Verkündung des JStG 2009) neben Factoring und Finanzierungsleasing auch andere Geschäfte betrieben, steht dies dem Ausschließlichkeitsgebot erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 entgegen. In dieser Übergangzeit sind die nicht auf Factoring und Finanzierungsleasing entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Dies gilt entsprechend für Unternehmen, die nach dem 23.12.2008 ihre Factoring- und Finanzierungsleasingtätigkeit erstmals aufgenommen haben.

(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 27.11.09, G 1422)

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OFD Magdeburg: Änderung eines Investitionszulagenbescheides bei Subventionsbetrug

Das FG Sachsen-Anhalt (24.11.08, 1 K 1415/05) entschied, dass die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO selbst dann gilt, wenn Subventionsbetrug in Bezug auf die Investitionszulage vorliegt. Die in § 6 Abs. 1 InvZulG 1999 geregelte entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO für Steuervergütungen reiche nicht aus, um im Fall des Subventionsbetrugs die Änderungssperre aufzuheben. Die Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung, wonach die Änderungsvorschriften der AO wie bei der Steuerhinterziehung analog anzuwenden sind.

Der BFH hat die Rechtsfrage, ob die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO auch bei Vorliegen eines Subventionsbetrugs i.S. des § 264 StGB aufgehoben werden kann, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden (BFH 10.5.05, III B 153/04). Er hat aber bereits für die Anwendung des § 71 AO und des § 169 Abs. 2 S. 2 AO entschieden, dass Subventionsbetrug in Bezug auf die Investitionszulage abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln ist ( BFH 27.4.99, III R 21/96; 28.8.97, III R 3/94). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die analoge Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§§ 13 InvZulG 2007; 14 lnvZulG 2010) den Subventionsbetrug i.S. von § 264 StGB abgabenrechtlich mit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gleichstellt.

Da die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO bei der Steuerhinterziehung nicht gilt, kann sie demzufolge auch beim Subventionsbetrug nicht gelten.

(OFD Magdeburg 6.8.09, InvZ 1460 - 2 - St 221)

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LfSt Bayern - Lohnsteuer bei Mahlzeitengestellung

In Ergänzung zum BMF-Schreiben (13.7.09, IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl I 09, 771) wurden durch die Lohnsteuer-Referatsleiter wichtige Fragen zur Behandlung von Mahlzeitengestellungen bei einer Auswärtstätigkeit erörtert.

1. Ist der Wert der gestellten Mahlzeit unter Anwendung der Regelung in R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR mit 96 % des Endpreises anzusetzen?

Nein. Dieser Abschlag dient der Abgeltung üblicher Preisnachlässe. Diese sind bei Mahlzeiten (z.B. in Restaurants) regelmäßig bereits im üblichen Endpreis am Abgabeort berücksichtigt.

2. Kann vorrangig die Mahlzeit steuerfrei belassen werden, wenn die Mahlzeitengestellung einen Wert von 50 EUR hat, der Arbeitgeber einen Zuschuss von 5 EUR tätigt und die Abwesenheitsdauer 10 Stunden beträgt?

Nein. Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit ist mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten und - soweit durch den Zuschuss noch nicht ausgeschöpft - im Rahmen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Daher ist zunächst der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 5 EUR und 1 EUR vom Wert der Mahlzeit nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 49 EUR ist, da er die 44-EUR-Freigrenze überschreitet, als Sachbezug dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.

3. Kann der Arbeitgeber das Wahlrecht für jeden einzelnen Arbeitnehmer ausüben?

Ja. Das Wahlrecht kann für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell ausgeübt werden.

4. Kann der Arbeitgeber das Wahlrecht bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit für die gestellten Mahlzeiten einheitlich oder für jede einzelne Mahlzeit separat ausüben?

Der Arbeitgeber legt für jeden Monat die für alle in diesem Zeitraum gestellten Mahlzeiten geltende Bewertungsmethode einheitlich fest (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Die Methode darf während des Kalendermonats nicht gewechselt werden. Hierdurch ist bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit über den Monatswechsel eine Bindung an die gewählte Bewertungsmethode für zwei Kalendermonate möglich.

Eine Aktualisierung des BMF-Schreibens (a.a.O.) wurde übereinstimmend nicht für erforderlich gehalten.

(LfSt Bayern 24.11.09, S 2334.1.1-6/8 St32/St33)

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OFD Münster - Teilwert-AfA bei Fonds

Werden Fonds im Betriebsvermögen gehalten, erfolgt die steuerliche Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG als nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen. Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Zudem ist Folgendes zu beachten:

1. Anteile an inländischen Investmentfonds

Vor 2004 entstandene Gewinnminderungen werden bei Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z.B. Aktien; § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.d.F. Korb II i. V. mit § 8b Abs. 3 KStG n.F.). Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, ist ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (FG Münster 22.2.08, 9 K 5096/07 K, beim BVerfG unter 1 BvL 5/08). Entsprechende Verfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Nach Auffassung des FG München (28.2.08, 7 K 917/07, Revision unter I R 27/08) liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Sind die Gewinnminderungen hingegen auf andere Vermögenswerte im Fonds (z.B. Anleihen) zurückzuführen, können diese steuerlich berücksichtigt werden.

Für nach 2003 entstandene Gewinnminderungen gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend.

Die vorgenannten Bestimmungen gelten für Fondsanteile, die Einzelunternehmer im Betriebsvermögen halten, unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 2 EStG entsprechend (Hinzurechnung von 50 % außerhalb der Bilanz; ab 2009: 40 %).

Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, so richtet sich die Beurteilung nach der Rechtsform der an der Personengesellschaft beteiligten Personen.

2. Anteile an ausländischen Investmentfonds

Für vor 2004 entstandene Gewinnminderungen bei ausländischen Investmentfonds ist eine dem Grunde nach zulässige Teilwertabschreibung steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Bei nach 2003 entstandenen Gewinnminderungen treten hingegen die gleichen Rechtsfolgen wie bei Anteilen an inländischen Investmentfonds ein (§ 8 Abs. 2 InvStG).

(OFD Münster 19.11.09, akt Kurzinfo KSt 4/2004)

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Stufenzinsanleihen - Steigende Kupons mit Renditevorteilen

Während herkömmliche Anleihen bis zur Fälligkeit immer dieselbe Zinshöhe aufweisen, gibt es auch Bonds mit ansteigenden Kupons, was ein leichtes Renditeplus bringen kann. Stufenzinsanleihen sind in den ersten Jahren meist mit einem unter dem Marktzins liegenden Kupon ausgestattet. Dafür erfolgt in den letzten Jahren der Laufzeit eine überdurchschnittliche Verzinsung.

Beispiel: Bei der Emission beträgt der Marktzins 3,5 % für eine sechsjährige Laufzeit. Die Stufenzinsanleihe startet im ersten Jahr mit 3 %. Der Kupon erhöht sich jährlich um 0,3 %, sodass bei Fälligkeit 4,5 % zu Buche stehen.

Der Kurs solcher Stufenzinsanleihen steigt während der ersten Jahre erst einmal über den Nennwert, weil die Aussicht auf höhere Zinsen besteht. Zum Ende der Laufzeit hin normalisiert sich dies wieder und die Notierung nähert sich wieder den 100 % an.

Stufenzinsanleihen sind oft mit einem ein- oder mehrmaligen Kündigungsrecht des Emittenten zum Nennwert ausgestattet, alle künftigen Zinsansprüche entfallen damit automatisch. Eine vorzeitige Rückzahlung ist hier vor allem in Zeiten fallender Kapitalmarktzinsen wahrscheinlich. Anleger müssen dann ihr Kapital unverhofft bei niedrigem Zinsniveau erneut reinvestieren. Für das Wiederanlagerisiko bei vorzeitiger Kündigung ist die Rendite über die gesamte Laufzeit meist höher als bei herkömmlichen Anleihen. Für den Emittenten hat das Kündigungsrecht nämlich den Wert einer Option, den er teilweise an den Schuldner weitergibt.

Hinweis: Die zu Beginn geringen Kupons sind auch für Emittenten mit schlechter Bonität interessant. Diese Schuldner müssten bei herkömmlichen Papieren hohe Zinsen bieten. Da die Zinslast bei den Stufenzinsanleihen erst einmal gering ausfällt, belasten sie die Liquidität der Unternehmen anfangs nicht so stark. Das mindert dann auch kurzfristig die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls.

Bis zur Abgeltungsteuer wurden diese zinsvariablen Bonds als Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.F. eingestuft. Der steuerpflichtige Kursertrag konnte alternativ auch über die Emissionsrendite angesetzt werden. Bei Verkauf oder Fälligkeit ab 2009 fällt der positive oder negative Verkaufserlös unabhängig vom Anschaffungstermin unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.

Ein bekannter Vertreter dieser Stufenzinsanleihen sind Bundesschatzbriefe Typ A. Sie zeichnen sich ebenfalls dadurch aus, dass der ausbezahlte Zins Jahr für Jahr garantiert steigt und der Anleger nicht gezwungen ist, sich für die gesamte Laufzeit festzulegen. Nach der Kündigungssperrfrist von einem Jahr können Sparer alle 30 Tage bis zu 5.000 EUR zum Nennwert zurückgegeben.

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II. Strategische Vermögensberatung

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Geschlossene Fonds: Neue Regeln bei Erbschaft und Schenkung

Vor der Erbschaftsteuerreform ließen sich Geldbeträge über Fondsbeteiligungen steuergünstig transferieren. Das gelingt jetzt nur noch im betrieblichen Bereich, allerdings unter erschwerten Bedingungen. Geht der Anteil an einem geschlossenen Fonds ab 2009 unentgeltlich im Wege der Erbschaft oder Schenkung über, sind fünf Fälle zu unterscheiden:

1. Gewerbliche Fonds: Maßgebend ist die auf den einzelnen Anleger entfallende anteilige Bemessungsgrundlage, die sich aus dem Ertragswertverfahren nach § 200 BewG ergibt. Die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG für Fonds aus dem EU- und EWR-Raum können in Anspruch genommen werden, wobei die Voraussetzungen in der Praxis aber nur schwer zu erfüllen sind. Denn auf die Wohlverhaltensfristen in Bezug auf Liquidation, Verkauf und Überentnahmen haben die Anleger in der Regel keinen direkten Einfluss. Durch die über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz verkürzten Zeiträume lassen sich die Voraussetzungen aber immerhin leichter erfüllen.

2. Vermögensverwaltende Fonds: Maßgebend ist der Wert der anteiligen Wirtschaftsgüter (Aktiv- minus Passivvermögen). Die Berechnung erfolgt bei Immobilienfonds meist nach dem Ertragswertverfahren des § 182 Abs. 3 BewG.

3. Ausland: Bei Gesellschaften mit Sitz im EU- und EWR-Gebiet gibt es keine Unterschiede zu inländischen Fonds. Bei Fonds aus einem Drittland wird der Erwerb wie bereits 2008 mit dem Verkehrswert (§ 31 BewG, § 12 Abs. 7 ErbStG) angesetzt. Da weltweit kein DBA eine Freistellung vorsieht, kann die jenseits der Grenze bezahlte Steuer nur über § 21 ErbStG angerechnet werden.

4. Treuhand: Im Regelfall ist der Anleger treuhänderisch an der Fondsgesellschaft beteiligt. Hier ist die Bemessungsgrundlage der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder gemäß § 667 BGB, was als Sachleistungsanspruch mit dem Teilwert angesetzt wird (FinMin Baden-Württemberg 27.6.05, 3-S 3806/51). Der Anspruch gehört stets zum inländischen Vermögen unabhängig davon, ob sich das Vermögen des Fonds wie z.B. ein Grundstück im In- oder Ausland befindet. Werden treuhänderisch gehaltene Fondsanteile an der Fondsbörse Deutschland gehandelt, stellt der erzielte Preis den gemeinen Wert der gehandelten Fondsanteile - und damit auch des Herausgabeanspruchs dar (LfSt Bayern 25.10.07, S 3811 - 1 St 35 N).

5. Unterbeteiligung: Bei einer atypischen Unterbeteiligung an Personenunternehmen wird der Unterbeteiligte ertragsteuerlich als Mitunternehmer angesehen. Dies kann erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG darstellen (OFD Frankfurt 10.6.09, S 3811 A - 32 - St 131). Da die Innengesellschaft über kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt, muss für die Frage der Bewertung der Unterbeteiligung auf das Vermögen der Hauptgesellschaft abgestellt werden. Dieses ist regelmäßig bei Beteiligungen an gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaften Betriebsvermögen, sodass § 12 Abs. 5 ErbStG anzuwenden ist. Diese Grundsätze gelten auch für atypische stille Beteiligungen an Personengesellschaften.

Hinweis: Die Nachteile der Besteuerung mit dem Verkehrswert lassen sich bei der Übertragung treuhänderisch gehaltener Anteile vermeiden, wenn im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag bestimmte Klauseln festgelegt sind (FinMin Bayern 11.1.08, 34 - S 3811 - 035 - 38956/07). Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass das Treuhandverhältnis beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des dann ehemaligen Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.

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Aktienanlage - Anteil sollte im Alter abnehmen

Junge Sparer sollten ihr Geld anders anlegen als Senioren. Denn mit dem Start ins Berufsleben muss die Altersvorsorge erst langfristig aufgebaut werden, während es im Ruhestand eher um den Vermögenserhalt geht. Dabei sollte die Faustregel gelten, dass die Aktienquote im Depot abnehmen sollte, je älter der Anleger wird. Denn die Aktienanlage bringt grundsätzlich nur dann eine überdurchschnittliche Rendite im Vergleich zu konservativen Produktalternativen, wenn sie langfristig erfolgt. Anlagestrategien:

  • Berufsstarter können einen Teil ihres Gehalts in die private Altersvorsorge investieren, etwa über Riester oder Rürup. Hinzu kommen Rententitel und Aktien(fonds). Bei einem langfristigen Anlagehorizont lässt sich über den Zinseszinseffekt bis zum Rentenalter ein stattliches Guthaben aufbauen.

  • Sparer ab 30 Jahren oder Anleger mit Familie sollten den Anteil risikoreicher Wertpapiere schrittweise verringern. Das geschieht oftmals automatisch, weil Gelder für größere Anschaffungen oder das Eigenheim benötigt werden. Dennoch besteht auch hier weiterhin der Bedarf einer langfristigen Vermögensplanung. Aktien sind dabei ein Grundbaustein, sofern der Ruhestand noch in weiter Ferne liegt.

  • Senioren sollten bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand den Aktienanteil sukzessive verringern. Damit vermeiden sie die Gefahr, dass sie im Rentenalter genau dann auf das Geld angewiesen sind, wenn die Kurse gerade fallen. Sofern die Rentenzahlungen den Grundbedarf abdecken, sollten Aktien nicht gänzlich im Depot fehlen. Bei geringem Vermögen sollten die Gelder hingegen eher in konservative Zinstitel investiert werden, um sich beispielsweise über Festgeld jederzeit kleinere Anschaffungen leisten zu können.

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Statistiken, Wirtschaftsdaten

Steuertermine für den März 2010

Abgabe/Barzahlung

10.3.10 für UStVA, LstAnm, EStVZ, KStVZ

Scheckzahlungen

7.3.10 für UStVA, LstAnm, EStVZ, KStVZ

Überweisung

15.3.10 für UStVA, LstAnm, EStVZ, KStVZ

Beiträge Sozialversicherung

Beiträge 3/10

spätestens 29.3.10

Verbraucherpreisindex (Änderung zum Vorjahreswert)

12/08

05/09

08/09

11/09

12/09

BRD gesamt:

+ 1,1 %

0,0 %

0,0 %

+ 0,4 %

+ 0,8 %

Verzugszins bei Rechtsgeschäften (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB):

Zeitraum

Basiszins

Verzugszins

Verbraucher

Verzugszins

Unternehmer

1.7. - 31.12.08

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. - 30.6.09

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. - 31.12.09

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.1. - 30.6.10

0,12 %

5,12 %

8,12 %

Aktuelle Zinsdaten (Stand: 11.1.2010)

Zinssätze

Aktuell

- 1 Monat

- 1 Jahr

Euro-Leitzins EZB

1,00 %

1,00 %

4,25 %

Euribor 3 Monate

0,69 %

0,71 %

2,69 %

Dollar-Leitzins FED

0,25 %

0,25 %

0,25 %

Dollar 3 Monate

0,21 %

0,20 %

1,15 %

Rendite Staatsanleihe, 1 - 3 Jahre

Euro

1,49 %

1,44 %

4,17 %

USD

0,95 %

0,69 %

2,29 %

GBP

1,34 %

1,15 %

4,55 %

Yen

0,18 %

0,24 %

0,69 %

Laufzeit Geldanlagen

1 Monat

3 Monate

12 Monate

Euro

0,44 %

0,69 %

1,24 %

USD

0,23 %

0,25%

0,99 %

GBP

0,52 %

0,61 %

1,25 %

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