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August 2009

MM-K-08-2009

Inhaltsverzeichnis:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Bürgerentlastungsgesetz: Steuerpflichtige werden ab 2010 entlastet

Am 10.7.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zugestimmt. Somit können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen. Im Folgenden werden wichtige praktische Neuregelungen vorgestellt.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen - können bis dato nur bis zu einer Höhe von 2.400 EUR bzw. 1.500 EUR steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Höchstgrenze von 2.400 EUR gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also z.B. für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 EUR betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.

Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 EUR erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen (z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) sind hiervon allerdings ausgenommen.

Demnach können Steuerpflichtige, ­deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge, wie z.B. Beiträge für Unfallversicherungen steuerlich geltend machen.

Berechnungsbeispiel

Ein lediger Arbeitnehmer hat im Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen folgende Beträge gezahlt:

  • AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.500 EUR
  • Krankenzusatzversicherung (Chefarztbehandlung): 200 EUR
  • Unfallversicherung: 200 EUR

Da für die Kranken- und Pflegeversicherung 1.500 EUR geleistet wurden, kann der Steuerpflichtige noch weitere 400 EUR für andere Versicherungen steuermindernd geltend machen. Die Beiträge für die Krankenzusatz- und die Unfallversicherung sind somit als Sonderausgaben abzugsfähig.

Abwandlung des Beispiels:

  • AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 2.000 EUR
  • Versicherung für Chefarztbehandlung: 200 EUR
  • Unfallversicherung: 200 EUR

Da die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig abzugsfähig sind, kann der Steuerpflichtige 2.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Die restlichen Beiträge wirken sich aufgrund der bereits überschrittenen Höchstgrenze nicht mehr aus.

Volljährige Kinder können ab 2010 höhere Einkünfte und Bezüge erhalten, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen. Der Grenzbetrag wird ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst. Damit steigt er von 7.680 auf 8.004 EUR.

Im Gegensatz zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss die Umsatzsteuer bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger gezahlt hat. Um in den Genuss eines Liquiditätsvorteils zu kommen, darf z.B. ein gewisser Gesamtumsatz nicht überschritten werden. Die Umsatzgrenze wird bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt. Die Maßnahme gilt ab dem 1.7.2009, jedoch nur bis zum 31.12.2011.

Die Frist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen.

Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten Schüler aus einkommensschwachen Haushalten eine zusätzliche Leistung für den Schulbedarf. Den bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkten Jahresbetrag von 100 EUR erhalten ab 2009 nunmehr auch Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).

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Entfernungspauschale: Längere Strecke wird bei der Benutzung von Schienenfahrzeugen nicht anerkannt

Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Davon abweichend kann eine längere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine längere Wegstrecke auch zum Ansatz kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - für den täglichen Weg zur Arbeit durchgehend schienengebundene Verkehrsmittel nutzt. Die Richter urteilten, dass eine längere Strecke nur in solchen Fällen angesetzt werden kann, in denen der Steuerpflichtige eine längere Straßenverbindung gerade als solche nutzt und sich demzufolge auf eben dieser Straßenverbindung fortbewegt. In Analogie zu einem Urteil des Finanzgerichts München aus dem Jahr 2008 ist der Ansatz einer Schienenverbindung im Rahmen der Entfernungsermittlung somit nicht möglich.

Der Ansatz einer längeren Straßenverbindung ist allerdings bei nicht schienengeführten Verkehrsmitteln, wie etwa dem Bus, zulässig (FG Baden-Württemberg vom 30.3.2009, Az. 4 K 5374/08).

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Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld zulässig

Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % der im Jahr vor der Geburt bezogenen Nettoeinkünfte, ist jedoch für Besserverdienende auf 1.800 EUR pro Monat gedeckelt. Wählten verheiratete Eltern eine steuerlich unlogische Steuerklasse, stuften die Elterngeldstellen dies oftmals als rechtsmissbräuchlich ein.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat nun gleich in zwei Fällen die Rechte verheirateter Eltern gestärkt. Er entschied, dass der veranlasste Lohnsteuerklassenwechsel bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist (Information des BSG vom 25.6.2009).

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Für Vermieter

Zur Aufteilung von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Grundstücken

Dient ein Gebäude sowohl der Vermietung als auch eigenen Wohnzwecken, sind die Finanzierungsmittel nur anteilig im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten abziehbar. Um den Schuldzinsenabzug zu maximieren, kann der Hausbesitzer den Kredit allerdings gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu muss er die hierauf entfallenden Anschaffungskosten herausfiltern und mit gesonderten Darlehensmitteln bezahlen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs scheitert der Zuordnungszusammenhang jedoch, wenn die Valuten sämtlicher Darlehen auf ein Girokonto fließen, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer überweist. Der abziehbare Teil der Schuldzinsen ist in derartigen Fällen grundsätzlich nach den Flächenanteilen aufzuteilen.

Die Richter aus München stellten klar, dass vorstehende Aufteilung nicht gilt, wenn der Kaufpreis im Kaufvertrag auf die Wirtschaftsgüter aufgeteilt worden ist. Dann ist dieser Maßstab steuerlich bindend, sofern er nicht missbräuchlich gebildet wurde. Die Schuldzinsen können somit im Verhältnis des Kaufpreises des vermieteten Teils zum gesamten Grundstück abgezogen werden.

Praxishinweis

Für eine gezielte Zuordnung sollten Kredit- und Eigenmittel getrennt behandelt werden und das Darlehen für den vermieteten Teil separat auf ein Notaranderkonto nach dem zuvor festgelegten Anteil für die vermieteten Flächen überwiesen werden. Dann können die Zinsen für dieses Darlehen in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

Die Eigenmittel und ein möglicherweise noch benötigter Kredit für den selbst genutzten Teil werden dann in einem zweiten Schritt bezahlt (BFH-Urteil vom 1.4.2009, Az. IX R 35/08).

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Für Unternehmer

Vorsteuer: Entgeltminderungen durch Bonusvereinbarungen sind in der Rechnung anzugeben

Nach einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz muss jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung - sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist - auf einer Rechnung angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt der Vorsteueranspruch. In welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind, ist strittig und war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Münster.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die gesetzliche Bestimmung von einer im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts spricht. Demnach sei es nicht erforderlich, in der Rechnung auf die Möglichkeit einer Entgeltminderung, beispielsweise aufgrund einer Bonusvereinbarung hinzuweisen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die Gesetzesvorschrift inhaltlich bestimmt, sodass auch Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte in der Rechnung ausgewiesen werden müssen. Fehlt diese Angabe, ist die Rechnung nach Ansicht der Richter nicht ordnungsgemäß, sodass der Vorsteuerabzug entfällt.

Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision eingelegt, da die Übereinstimmung der deutschen Gesetzesvorschrift mit dem EU-Recht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Der Bundesfinanzhof muss nun über die Frage entscheiden, ob eine Vereinbarung über einen Jahresbonus bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen unter den Begriff der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts fällt.

Hinweis

Eine Rechnung kann durchaus aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Daher ist es aus Sicht der Finanzverwaltung ausreichend, wenn in der Rechnung auf die entsprechenden Konditionen hingewiesen wird - unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung (FG Münster vom 13.1.2009, Az. 5 K 5721/04 U, Revision unter XI R 3/09).

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Vorsteueraufteilung ist auch ab 2004 nach dem Umsatzschlüssel möglich - Revision zugelassen

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die ab 2004 geltende gesetzliche Regelung, die eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel faktisch ausschließt, europarechtswidrig ist.

Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist seit dem Jahr 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Zwar ist per Gesetz auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze möglich, aber nur wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Da der Flächenschlüssel aber einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift in der Praxis faktisch einen Ausschluss des Umsatzschlüssels. Das Finanzgericht Niedersachsen hält dies nach einem aktuellen Urteil für europarechtswidrig.

Nach Auffassung des Finanzgerichts, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, ist die einschränkende Regelung nicht mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar. Diese sieht nämlich den Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Die Finanzverwaltung argumentiert zwar, dass das Gemeinschaftsrecht die EU-Mitgliedstaaten ermächtigt, abweichende Bestimmungen über die Aufteilung der Vorsteuern zu treffen. Damit ist aber keine Regelung gerechtfertigt, die faktisch zum kompletten Ausschluss des Umsatzschlüssels führt. Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht ist (FG Niedersachsen vom 23.4.2009, Az. 16 K 271/06).

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Option zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung entfällt erst mit Abschlusserstellung

Bis dato gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine laufende Buchführung einrichtet.

Davon abweichend entschied der Bundesfinanzhof, dass die Wahl zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch noch nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres vollzogen werden kann. Das gilt solange, bis ein nicht buchführungspflichtiger Steuer­pflichtiger einen Jahresabschluss aufstellt und sich dadurch für die Bilanzierung entscheidet (BFH-Urteil vom 19.3.2009, Az. IV R 57/07).

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Für GmbH-Geschäftsführer

Private Pkw-Nutzung führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung

Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Der Bundesfinanzhof entschied nunmehr klarstellend, dass in einem solchen Fall Arbeitslohn und keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann hingegen in den Fällen anzusetzen sein, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine endgültige Entscheidung bedarf der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird in der Regel auf zwei Ebenen berücksichtigt. Bei der Kapitalgesellschaft ist der Gewinn um die unangemessene Vorteilsgewährung zu erhöhen. Auf Ebene des Gesellschafters ist danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, unterliegt die Gewinnausschüttung nach der Gesetzessystematik grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

Allerdings sind eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen. So gilt die Abgeltungssteuer z.B. nicht für Gesellschafter, die an der Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sind. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird, erfolgt die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Gewinnausschüttung steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 81/06).

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Für GmbH-Gesellschafter

Sanierungsklausel entschärft Verlustabzugsregel

Die für Kapitalgesellschaften maßgebende Verlustabzugsregel bewirkt u.a. den Untergang von Verlustvorträgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50% des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen. Durch das Bürgerentlastungsgesetz erfolgt eine Entschärfung, indem der Untergang von Verlusten bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen ist.

Damit die Sanierungsklausel greift, muss zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Die Körperschaft muss eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgen.

  • Die Lohnsumme darf 5 Jahre nach dem Erwerb einen Wert von 80 % der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreiten.

  • Innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb muss neues Betriebsvermögen (mindestens 25 %) zugeführt werden.

Die Kriterien finden rückwirkend ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.1.2010 Anwendung. Ab 2010 soll die Vorschrift grundlegend überarbeitet werden (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 19.6.2009, BT-Drucksache 567/09).

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Für Arbeitgeber

Kein Vorrang des Rabattfreibetrags bei der Bewertung von Sachbezügen

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden und zwar nach

  • der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder

  • nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem Endpreis, zu dem die Ware fremden Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird abzüglich eines Bewertungsabschlags und eines Rabattfreibetrags (Spezialnorm).

Die Finanzverwaltung wendet das Wahlrecht jedoch nicht an und berechnet den geldwerten Vorteil nach der Spezialnorm. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt nun die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall eines verbilligten Verkaufs von Jahreswagen durch den Arbeitgeber und widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung.

Im Streitfall wollte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Differenz zwischen seiner Zahlung und dem günstigsten Preis am Markt, also den um marktübliche Preisnachlässe geminderten Endpreis, ermitteln. Dies lehnte das Finanzamt ab und wendete die Spezialnorm an. Die Vorschrift ist zwar grundsätzlich begünstigend, da vom Endpreis ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden darf. Doch gerade bei Pkw stellt dies in der Praxis keinen Vorteil dar, weil der Angebotspreis am Markt oft deutlich darunter liegt.

Da Revision zugelassen wurde, können die unterschiedlichen Auffassungen erneut geklärt werden (FG Düsseldorf vom 30.4.2009, Az. 15 K 4357/08 E).

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Für Arbeitnehmer

Nachwuchsförderpreis für fachliche Leistung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Der einem Arbeitnehmer verliehene Nachwuchsförderpreis führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit vergeben wurde.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein angestellter Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels vom Verband rund 5.000 EUR, die zuvor in einem Wettbewerb ausgelobt worden waren.

Nach Auffassung der Richter handelt es sich um eine von Dritten erbrachte Zuwendung, mit der die Arbeitsleistung honoriert wird und die auch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Der Preis hat wirtschaftlich betrachtet den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts.

In Abgrenzung hierzu liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn

  • Preise für das Lebenswerk verliehen werden,

  • der Preisverleihung kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt,

  • die Zuwendung keinen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist oder

  • eine besondere Ehrung der Persönlichkeit vorgenommen wird.

Hinweis

Solche Preise können als sonstige Einkünfte zu versteuern sein, wenn die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist (BFH-Urteil vom 23.4.2009, Az. VI R 39/08).

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Termine

Steuertermine für den Monat September

Abgabetermin

für den Termin 10.9.2009 = 10.9.2009 (UStVA, LStAnm)

Zahlungstermin

bei Barzahlung für den Termin 10.9.2009 = 10.9.2009 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 10.9.2009 = 10.9.2009 (EStVz, KStVz)

bei Scheckzahlung für den Termin 10.9.2009 = 7.9.2009 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 10.9.2009 = 7.9.2009 (EStVz, KStVz)

Zahlungs-Schonfrist

bei Überweisungen für den Termin 10.9.2009 = 14.9.2009 (UStVA, LStAnm)

für den Termin 10.9.2009 = 14.9.2009 (EStVz, KStVz)

Verbraucherpreisindex (BRD)

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

06/08

11/08

2/09

6/09

+3,3 %

+1,4 %

+1,0 %

+0,1 %

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